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title: "Bitcoin pfänden: Was Gläubiger und Gerichtsvollzieher dürfen – bei Börse, Hardware-Wallet und Seed"
description: "Bitcoin ist in Deutschland pfändbar. Das Kammergericht hat 2023 bestätigt, dass Kryptowerte andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO sind. Bei einer Börse wird der Anspruch gegen die Börse gepfändet, bei eigener Wallet muss der Schuldner Auskunft geben, auch zum Private Key. Ablauf, Kosten und Rechte im Überblick."
author: "Blockblatt Redaktion"
published: "2026-11-07T15:35:18.956Z"
updated: "2026-11-07T15:35:18.966Z"
category: "Regulierung"
language: "de"
content_type: "editorial"
canonical: "https://blockblatt.com/ratgeber/bitcoin-pfaendung"
tags: ["Pfändung", "Bitcoin", "Zwangsvollstreckung", "Vermögensauskunft", "Hardware-Wallet", "Seed Phrase", "Gläubiger"]
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# Bitcoin pfänden: Was Gläubiger und Gerichtsvollzieher dürfen – bei Börse, Hardware-Wallet und Seed

> Redaktioneller Inhalt von Blockblatt.

Bitcoin ist in Deutschland pfändbar. Das Kammergericht hat 2023 bestätigt, dass Kryptowerte andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO sind. Bei einer Börse wird der Anspruch gegen die Börse gepfändet, bei eigener Wallet muss der Schuldner Auskunft geben, auch zum Private Key. Ablauf, Kosten und Rechte im Überblick.

Eine Bitcoin-Pfändung ist in Deutschland rechtlich möglich. Das Kammergericht Berlin hat am 6. Dezember 2023 im Verfahren 24 W 36/23 als erstes Obergericht bestätigt, dass Kryptowerte als andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO gepfändet werden können. Wie das praktisch läuft, hängt davon ab, wo die Coins liegen. Liegen sie bei einer Börse oder einem Broker, pfändet der Gläubiger den Anspruch des Schuldners gegen diesen Anbieter, und die Pfändung wird mit Zustellung an die Börse wirksam. Liegen sie in einer eigenen Wallet, gibt es keinen Dritten. Dann wird die Pfändung durch Zustellung an den Schuldner mit einem Verfügungsverbot bewirkt, und der Schuldner muss nach § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft geben, auch über den Private Key. Wer gepfändete Coins trotzdem wegschiebt, kann sich strafbar machen.

Für Gläubiger ist das eine gute Nachricht, für Schuldner eine wichtige Warnung: Bitcoin ist kein pfändungsfreier Raum. Gleichzeitig bleibt die Durchsetzung schwierig, wenn der Schuldner nicht mitwirkt und die Coins in einer eigenen Wallet hält. Diese Seite erklärt den Ablauf Schritt für Schritt, getrennt nach Börse, Hardware-Wallet und Seed Phrase, nennt die typischen Kosten und zeigt, welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben. Stand: November 2026. Für ein konkretes Verfahren brauchst du anwaltliche Beratung.

**Bitcoin-Pfändung auf einen Blick**

- **Pfändbar?:** Ja, als anderes Vermögensrecht nach § 857 ZPO
- **Leitentscheidung:** KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2023, 24 W 36/23
- **Coins bei Börse oder Broker:** Pfändung des Anspruchs, wirksam mit Zustellung an die Börse
- **Coins in eigener Wallet:** Pfändung durch Zustellung an Schuldner mit Verfügungsverbot
- **Auskunftspflicht:** § 836 Abs. 3 ZPO, auch zum Private Key
- **Vermögensauskunft:** Kryptowerte müssen angegeben werden, § 802c ZPO
- **Verwertung:** Meist freihändige Veräußerung, § 857 Abs. 5 ZPO
- **Weitertransfer nach Pfändung:** Kann strafbar sein, § 288 StGB
- **Pfändungsfreibeträge:** Gelten nicht für Kryptowerte
- **Größtes Praxisproblem:** Fehlende Mitwirkung, Börsen im Ausland

## Warum Bitcoin pfändbar ist, obwohl es keine Sache ist

Die Zivilprozessordnung kennt drei große Gruppen von Vollstreckungsobjekten: bewegliche Sachen, die der Gerichtsvollzieher mitnimmt, Forderungen, die mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner gepfändet werden, und andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO. Bitcoin passt nicht in die ersten beiden Gruppen. Es ist kein körperlicher Gegenstand, also keine Sache, und ein Bitcoin in einer eigenen Wallet ist auch keine Forderung gegen jemanden. In der älteren Literatur wurde deshalb vertreten, dass Bitcoin gar nicht pfändbar sei.

Diese Auffassung ist überholt. Das Kammergericht hat Ende 2023 entschieden, dass Kryptowerte unter § 857 ZPO fallen, die Auffangvorschrift für Vermögensrechte, die weder Sache noch Forderung sind. Damit gelten die Vorschriften über die Forderungspfändung entsprechend. Für die Praxis ist das der Ausgangspunkt jeder Bitcoin-Pfändung. Die Kanzlei Noerr ordnet den Beschluss als erste obergerichtliche Bestätigung ein, die Fachliteratur folgt ihm weitgehend.

## Fall 1: Bitcoin liegt bei einer Börse oder einem Broker

Die meisten Privatleute halten Bitcoin bei einem Anbieter wie einer Kryptobörse, einem Neobroker oder einer Bank, die Krypto über einen Partner verwahrt. Rechtlich hat der Kunde dann einen Anspruch gegen den Anbieter auf Herausgabe oder Auszahlung seiner Coins. Diesen Anspruch pfändet der Gläubiger. Der Anbieter ist Drittschuldner. Nach § 857 Abs. 1 in Verbindung mit § 829 Abs. 3 ZPO wird die Pfändung wirksam, sobald der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt darf die Börse nicht mehr an den Schuldner auszahlen.

Das ist für Gläubiger der einfachste Fall, wenn die Börse ihren Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat hat. Seit MiCA brauchen Krypto-Verwahrer in der EU eine Zulassung, und viele haben einen Sitz, an den zugestellt werden kann. Schwierig wird es bei Anbietern außerhalb der EU. Eine Zustellung ins Ausland ist aufwendig, und ob ein ausländisches Unternehmen einen deutschen Pfändungsbeschluss beachtet, hängt vom jeweiligen Recht ab. Die Kanzlei Noerr weist ausdrücklich auf die Schwierigkeiten bei der Identifikation des Drittschuldners und bei Zustellungen ins Ausland hin.

Ein Sonderfall sind Krypto-ETNs und andere Wertpapiere im Depot. Sie sind keine Kryptowerte, sondern Wertpapiere, und werden wie Aktien über die Depotbank gepfändet. Für Schuldner macht das keinen Unterschied, für den Gläubiger ist es oft einfacher, weil die Depotbank ein deutsches Institut ist.

**Ablauf der Pfändung bei einer Börse**

1. Der Gläubiger braucht einen Vollstreckungstitel, etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde, mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis.
2. Er ermittelt, bei welchem Anbieter der Schuldner Kryptowerte hält, häufig über die Vermögensauskunft.
3. Er beantragt beim Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem amtlichen Formular. Darin bezeichnet er den Anspruch gegen die Börse möglichst genau.
4. Das Gericht erlässt den Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners.
5. Der Gerichtsvollzieher stellt den Beschluss zuerst der Börse und dann dem Schuldner zu. Mit Zustellung an die Börse ist die Pfändung wirksam.
6. Die Börse gibt innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung ab, ob und in welcher Höhe sie Kryptowerte für den Schuldner verwahrt.
7. Die Verwertung erfolgt nach Anordnung des Gerichts, etwa durch Verkauf der Coins und Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger oder durch Übertragung auf ein Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers.

## Fall 2: Bitcoin liegt in einer eigenen Wallet

Bei einer eigenen Wallet, ob Hardware-Wallet, Smartphone-App oder Papier, gibt es keinen Drittschuldner. Niemand außer dem Schuldner kann die Coins bewegen. Das Kammergericht hat für diesen Fall entschieden, dass die Pfändung nach § 857 Abs. 2 ZPO durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt wird, verbunden mit dem Gebot, sich jeder Verfügung über die Kryptowerte zu enthalten. Ab der Zustellung sind die Coins also rechtlich gepfändet, auch wenn der Gläubiger technisch noch nicht an sie herankommt.

Damit die Pfändung nicht auf dem Papier stehen bleibt, ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung nötigen Auskünfte zu erteilen. Nach dem Beschluss des Kammergerichts gehört dazu auch der Private Key oder die Seed Phrase. Verweigert der Schuldner die Auskunft, kann der Gläubiger sie über den Gerichtsvollzieher und notfalls über eine eidesstattliche Versicherung erzwingen. Wer nach der Pfändung die Coins auf eine andere Adresse schiebt, um sie dem Gläubiger zu entziehen, riskiert eine Strafbarkeit wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB.

Ein anderer Weg führt über einen Herausgabe- oder Übertragungsanspruch. Hat der Gläubiger einen Titel auf Übertragung bestimmter Bitcoin, etwa aus einem Treuhand- oder Kaufvertrag, wird nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2021 die Übertragungspflicht als vertretbare Handlung eingeordnet, weil es egal war, aus welcher Wallet die Coins kommen. Der Gläubiger kann sich dann ermächtigen lassen, die Coins auf Kosten des Schuldners selbst zu beschaffen. Das Oberlandesgericht Köln hat 2024 in einem Treuhandfall dagegen eine unvertretbare Handlung angenommen, weil nur der Schuldner auf die Treuhand-Wallets zugreifen konnte. Dann bleiben Zwangsgeld bis 25.000 Euro und Zwangshaft.

## Darf der Gerichtsvollzieher die Hardware-Wallet mitnehmen?

Eine Hardware-Wallet ist ein körperliches Gerät und damit eine Sache. Der Gerichtsvollzieher kann sie wie andere bewegliche Sachen nach § 808 ZPO pfänden. Das Gerät selbst ist aber wenig wert, und ohne PIN und ohne Seed Phrase kommt niemand an die Coins. Bei vielen Geräten löscht eine wiederholt falsche PIN-Eingabe den Speicher. Die Coins sind dann nicht verloren, aber nur noch mit der Seed Phrase wiederherstellbar. Die Sachpfändung des Geräts allein bringt dem Gläubiger deshalb kaum etwas. Entscheidend bleibt die Pfändung der Kryptowerte selbst nach § 857 ZPO und die Auskunftspflicht des Schuldners.

Bei der Seed Phrase auf Papier oder Metall ist die Lage ähnlich. Der Zettel ist eine Sache, aber kein Wertgegenstand im üblichen Sinn. Ob der Gerichtsvollzieher ihn wegnehmen darf, ist nicht abschließend geklärt. Klar ist dagegen, dass der Schuldner die Seed Phrase im Rahmen seiner Auskunftspflicht offenlegen muss, wenn die Kryptowerte wirksam gepfändet sind. Wie du eine Seed Phrase sicher lagerst, ohne damit einer Pfändung auszuweichen, erklärt /ratgeber/seed-phrase-sicher-aufbewahren.

**Wo die Coins liegen und was das für die Pfändung heißt**

|  | Rechtsweg | Wirksam ab | Praktische Hürde |
|---|---|---|---|
| Kryptobörse in der EU | Pfändung des Anspruchs gegen die Börse | Zustellung an die Börse | Gering |
| Kryptobörse außerhalb der EU | Wie oben, Auslandszustellung | Zustellung an die Börse | Hoch |
| Neobroker oder Bank mit Krypto | Pfändung des Anspruchs gegen den Anbieter | Zustellung an den Anbieter | Gering |
| Krypto-ETN im Depot | Wertpapierpfändung bei der Depotbank | Zustellung an die Bank | Gering |
| Hardware-Wallet | § 857 ZPO, Verfügungsverbot, Auskunft | Zustellung an den Schuldner | Mitwirkung des Schuldners nötig |
| Seed Phrase auf Papier | § 857 ZPO, Auskunftspflicht | Zustellung an den Schuldner | Mitwirkung des Schuldners nötig |

## Die Vermögensauskunft: Kryptowerte müssen auf den Tisch

Bevor ein Gläubiger pfänden kann, muss er wissen, was der Schuldner besitzt. Das wichtigste Werkzeug ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens vorlegen und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Dazu gehören ausdrücklich auch Kryptowerte, ob bei einer Börse oder in einer eigenen Wallet, mit Angabe des Anbieters und der ungefähren Menge. Wer Kryptowerte verschweigt, macht sich wegen falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB strafbar.

Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Auskunft, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen. Die Erzwingungshaft darf bis zu sechs Monate dauern. Außerdem wird der Schuldner ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, was die SCHUFA und andere Auskunfteien übernehmen. Für Gläubiger ist die Vermögensauskunft deshalb oft der Schlüssel: Sie bringt Börsen und Wallets ans Licht, und die eidesstattliche Versicherung erhöht den Druck auf den Schuldner, die Wahrheit zu sagen.

Ein ergänzendes Werkzeug ist das Kontenabrufverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, bei welchen Kreditinstituten der Schuldner Konten oder Depots hat. Das erfasst Banken und deren Depots, nicht aber eigene Wallets. Kryptobörsen, die keine Kreditinstitute sind, tauchen dort in der Regel nicht auf. Hinweise auf Börsen liefern dann oft die Kontoauszüge, auf denen Überweisungen an eine Börse stehen.

## Was die Pfändung kostet

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt am Ende der Schuldner, der Gläubiger muss sie aber vorstrecken. Für den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fällt eine Gerichtsgebühr nach dem Gerichtskostengesetz an, die im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich liegt, dazu Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers. Die Vermögensauskunft kostet eine Gerichtsvollziehergebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz, ebenfalls im zweistelligen Bereich, plus Auslagen. Lässt sich der Gläubiger anwaltlich vertreten, kommen Anwaltsgebühren hinzu, die sich nach dem Wert der Forderung richten. Bei Zustellungen ins Ausland können Übersetzungs- und Zustellungskosten deutlich höher ausfallen.

Für den Schuldner kommt zu diesen Kosten noch ein zweiter Effekt hinzu: Wird gepfändeter Bitcoin verkauft, entscheidet nicht der Schuldner über den Zeitpunkt. Ein Verkauf in einer schwachen Marktphase kann den Erlös deutlich drücken. Hinzu kommt die Steuer: Ein Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist für den Schuldner steuerlich ein Verkauf. Liegt der Kauf weniger als ein Jahr zurück, ist ein Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Wie stark Bitcoin gerade schwankt, zeigt /marktdaten/maerkte.

## Ein Beispiel von Anfang bis Ende

Ein Handwerksbetrieb hat gegen einen früheren Kunden einen Vollstreckungsbescheid über 8.000 Euro. Eine Kontopfändung bringt nichts, weil das Girokonto ein P-Konto mit geringem Guthaben ist. Der Betrieb beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Vermögensauskunft. Im Termin gibt der Schuldner an, bei einer deutschen Kryptobörse 0,1 Bitcoin und bei einer Hardware-Wallet weitere 0,05 Bitcoin zu halten. Der Betrieb beantragt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit zwei Teilen: Pfändung des Anspruchs gegen die Börse und Pfändung der Kryptowerte in der Hardware-Wallet mit Auskunftsanordnung.

Der Beschluss wird der Börse zugestellt, die die 0,1 Bitcoin sperrt und in der Drittschuldnererklärung bestätigt. Nach der Verwertungsanordnung verkauft die Börse die Coins und überweist den Erlös an den Gläubiger. Bei einem angenommenen Kurs von 80.000 Euro sind das rund 8.000 Euro vor Kosten. Damit ist die Forderung fast gedeckt, und der Gläubiger muss sich mit der Hardware-Wallet nicht mehr lange aufhalten. Hätte der Schuldner die Börse in der Vermögensauskunft verschwiegen, wäre er wegen falscher Versicherung an Eides statt strafbar gewesen. Der Fall zeigt, warum Börsen für Gläubiger der attraktivste Ansatzpunkt sind. Bei einer Wallet ohne Mitwirkung des Schuldners bleibt dagegen oft nur der Druck über Auskunftspflicht, Zwangsmittel und Strafbarkeit, und das kann Monate dauern.

## Staking, Lending und DeFi

Nicht jeder Kryptowert liegt einfach in einer Wallet. Coins im Staking bei einer Börse sind weiter ein Anspruch gegen die Börse und werden genauso gepfändet. Coins, die über eine Lending-Plattform verliehen sind, stehen für einen Anspruch gegen diese Plattform auf Rückzahlung. Bei DeFi-Positionen auf der Blockchain, etwa in einem Liquiditätspool oder als Sicherheit für einen Kredit in einem Protokoll, gibt es keinen Drittschuldner im klassischen Sinn. Hier gilt wie bei der eigenen Wallet: Pfändung durch Zustellung an den Schuldner, Verfügungsverbot und Auskunftspflicht. Ob der Schuldner eine Position auflösen kann und muss, um die Coins herauszugeben, hängt vom Protokoll ab. Bei gesperrten Positionen mit Wartezeit kann die Verwertung Wochen dauern. Was DeFi technisch ist, erklärt /ratgeber/was-ist-defi.

## Gemeinsame Wallets und Coins von Angehörigen

Gepfändet werden darf nur Vermögen des Schuldners. Hält ein Ehepaar Bitcoin gemeinsam, etwa auf einem Gemeinschaftskonto bei einer Börse oder in einer Multisig-Wallet mit zwei Schlüsseln, ist nur der Anteil des Schuldners pfändbar. Der andere Ehepartner kann sich mit der Drittwiderspruchsklage wehren, wenn auf seine Coins zugegriffen wird. Er muss dann aber nachweisen, dass sie ihm gehören. Kaufbelege und eine klare Zuordnung zu einer eigenen Wallet sind dafür wichtig. Wie Bitcoin bei Trennung und Scheidung aufgeteilt wird, steht in /ratgeber/bitcoin-scheidung.

## Rechte und Pflichten des Schuldners

Als Schuldner hast du auch Rechte. Gegen einen Pfändungsbeschluss kannst du Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn das Verfahren fehlerhaft war, etwa weil der Titel nicht wirksam zugestellt wurde. Gegen den Anspruch selbst kannst du mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen, wenn die Forderung zum Beispiel schon bezahlt ist. Pfändungsfreibeträge, wie sie für Arbeitseinkommen und das P-Konto gelten, gibt es für Kryptowerte nicht. Ein Bitcoin-Bestand ist voll pfändbar, auch wenn er klein ist.

Deine wichtigste Pflicht ist die Ehrlichkeit. Kryptowerte in der Vermögensauskunft zu verschweigen, nach einer Pfändung Coins zu verschieben oder sie kurz vor einer absehbaren Vollstreckung an Angehörige zu übertragen, kann strafbar sein und lässt sich mit der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz rückgängig machen. Die Blockchain ist öffentlich: Wer einmal eine Adresse angegeben hat, dessen Transaktionen lassen sich nachverfolgen. Wenn du mit deinen Schulden nicht mehr zurechtkommst, ist eine Schuldnerberatung der bessere Weg. Sie kann eine Einigung mit den Gläubigern vermitteln oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorbereiten.

## Häufige Irrtümer

Der verbreitetste Irrtum ist, dass Bitcoin in einer eigenen Wallet für Gläubiger unsichtbar und damit sicher sei. Rechtlich stimmt das nicht: Die Coins sind pfändbar, und der Schuldner muss Auskunft geben. Wer die Auskunft verweigert, riskiert Haft und eine Strafbarkeit. Und weil die Blockchain öffentlich ist, kann ein Gläubiger, der einmal eine Adresse kennt, alle Bewegungen verfolgen. Ein zweiter Irrtum ist, dass ein Verkauf in Stablecoins oder ein Tausch in einen anderen Coin die Pfändung umgeht. Auch Stablecoins und Altcoins sind Kryptowerte und genauso pfändbar.

Der dritte Irrtum betrifft Freibeträge. Viele gehen davon aus, dass kleine Bestände geschützt sind, wie beim P-Konto. Für Kryptowerte gibt es aber keinen Pfändungsschutz. Und viertens: Eine Übertragung an Familienmitglieder kurz vor der Vollstreckung schützt nicht. Der Gläubiger kann solche Übertragungen nach dem Anfechtungsgesetz anfechten, bei unentgeltlichen Übertragungen sogar für mehrere Jahre rückwirkend.

## Bitcoin in der Privatinsolvenz

Im Insolvenzverfahren gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse, auch Kryptowerte. Der Insolvenzverwalter darf sie in Besitz nehmen und verwerten. Der Schuldner muss ihm alle Auskünfte geben, einschließlich der Zugangsdaten. Wer Kryptowerte verschweigt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung und eine Strafbarkeit wegen Bankrotts. Auch Kryptowerte, die während der Wohlverhaltensphase hinzukommen, können relevant werden, etwa eine Erbschaft, von der der Schuldner nach dem Gesetz die Hälfte herausgeben muss.

## Strafverfahren: Arrest und Einziehung

Von der zivilrechtlichen Pfändung zu unterscheiden ist der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft zur Sicherung der späteren Einziehung einen Vermögensarrest beantragen, auch auf Kryptowerte. Bei Börsen geschieht das über eine Anordnung an den Anbieter. Bei eigenen Wallets beschlagnahmen Ermittler häufig Geräte und Notizen und versuchen, Zugang zu den Coins zu bekommen. Wird eine Hardware-Wallet bei einer Durchsuchung mitgenommen, sind die Coins nicht automatisch weg. Wer die Seed Phrase hat, könnte sie theoretisch wiederherstellen. Das kann bei einer Beschlagnahme aber selbst eine Straftat sein. In diesen Fällen brauchst du sofort einen Strafverteidiger.

## Tipps für Gläubiger

Wenn du als Gläubiger vermutest, dass dein Schuldner Bitcoin hat, beginne mit der Vermögensauskunft und frage dort gezielt nach Kryptowerten, Börsen und Wallets. Stelle danach einen präzisen Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der den Anspruch gegen die konkrete Börse oder die Kryptowerte in der Wallet mit Adresse, soweit bekannt, bezeichnet. Beantrage zugleich die Anordnung, dass der Schuldner Auskunft über Private Key und Zugangsdaten zu erteilen hat, und eine Verwertungsanordnung. Bei hohen Beträgen lohnt sich eine Kanzlei mit Erfahrung in Krypto-Vollstreckung. Sie kennt die Formulierungen, die Gerichte akzeptieren, und die Wege der Zustellung an ausländische Anbieter.

## Häufige Fragen zur Bitcoin-Pfändung

### Kann Bitcoin gepfändet werden?

Ja. Das Kammergericht Berlin hat 2023 bestätigt, dass Kryptowerte als andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO pfändbar sind.

### Wie wird Bitcoin bei einer Börse gepfändet?

Der Gläubiger pfändet den Anspruch des Schuldners gegen die Börse mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Mit Zustellung an die Börse ist die Pfändung wirksam.

### Kann der Gläubiger an Bitcoin in meiner Hardware-Wallet?

Rechtlich ja. Die Pfändung wird durch Zustellung an dich mit einem Verfügungsverbot wirksam, und du musst Auskunft geben, auch über den Private Key. Praktisch hängt der Zugriff von deiner Mitwirkung ab.

### Muss ich meine Seed Phrase herausgeben?

Wenn deine Kryptowerte wirksam gepfändet sind, bist du nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Auskunft verpflichtet. Nach dem Kammergericht gehören dazu auch der Private Key und weitere Zugangsinformationen.

### Muss ich Bitcoin in der Vermögensauskunft angeben?

Ja. Die Vermögensauskunft umfasst dein gesamtes Vermögen, auch Kryptowerte. Falsche Angaben sind als falsche Versicherung an Eides statt strafbar.

### Darf ich gepfändete Bitcoin auf eine andere Wallet schicken?

Nein. Ein Transfer nach der Pfändung kann als Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB strafbar sein.

### Gibt es einen Freibetrag für Bitcoin?

Nein. Pfändungsfreigrenzen gelten für Arbeitseinkommen und das P-Konto, nicht für Kryptowerte.

### Was passiert mit gepfändeten Bitcoin?

Sie werden in der Regel verkauft, häufig freihändig über eine Börse, und der Erlös geht an den Gläubiger. Das Gericht kann auch eine Übertragung auf ein Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers anordnen.

### Was kostet eine Bitcoin-Pfändung?

Gerichtsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten liegen meist im zwei- bis niedrigen dreistelligen Bereich, dazu gegebenenfalls Anwaltskosten. Am Ende trägt sie der Schuldner.

### Ist eine Pfändung bei einer Börse im Ausland möglich?

Rechtlich ja, praktisch oft schwierig. Die Zustellung ins Ausland ist aufwendig, und ob der Anbieter den Beschluss beachtet, hängt vom Recht seines Sitzstaats ab.

Diese Seite erklärt die Rechtslage in Deutschland. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Gläubiger wie Schuldner sollten sich bei einer Pfändung von Kryptowerten anwaltlich beraten lassen, Schuldner in finanzieller Not zusätzlich an eine anerkannte Schuldnerberatung wenden.

## Quellen

- [Noerr: Krypto-Vollstreckung – aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung (6.9.2024)](https://www.noerr.com/de/insights/krypto-vollstreckung-aktuelle-entwicklungen-in-der-rechtsprechung)
- [Heuking: Krypto-Litigation – erste Urteile zur Zwangsvollstreckung bei Kryptoforderungen](https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/krypto-litigation-erste-urteile-zur-zwangsvollstreckung-bei-kryptoforderungen.html)
- [lxgesetze: § 857 ZPO Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte](https://lxgesetze.de/zpo/857)
- [AG Nürnberg, Beschluss vom 1.4.2022, 1 M 2941/22 (Bayern.Recht)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-11043?all=False)
- [Werner: Einzelzwangsvollstreckung in Bitcoins (Hochschulschrift)](https://opus.bsz-bw.de/hsf/files/758/RalfWerner_Einzelzwangsvollstreckung_Bitcoins.pdf)
- [dejure.org: § 836 ZPO Wirkung der Überweisung](https://dejure.org/gesetze/ZPO/836.html)

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Keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.

Veröffentlicht von Blockblatt. Originalfassung: https://blockblatt.com/ratgeber/bitcoin-pfaendung
