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title: "E1kv Krypto: Kennzahl 171 bis 176 erklärt – Schritt für Schritt in FinanzOnline mit Beispielen"
description: "Krypto-Einkünfte gehören in Österreich in die Beilage E1kv. Hier steht, wofür die Kennzahlen 171 bis 176 gelten, warum ausländische Börsen meist bei 172, 174 und 176 landen, wie du Gewinne, Verluste und Lending-Zinsen berechnest und wann du Bitpanda-Einkünfte trotzdem einträgst."
author: "Blockblatt Redaktion"
published: "2026-11-02T21:42:31.219Z"
updated: "2026-11-02T21:42:31.254Z"
category: "Steuern"
language: "de"
content_type: "editorial"
canonical: "https://blockblatt.com/ratgeber/e1kv-krypto-kennzahl"
tags: ["E1kv", "Krypto-Steuer Österreich", "FinanzOnline", "KESt", "Kennzahl", "Verlustausgleich", "§ 27b EStG"]
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# E1kv Krypto: Kennzahl 171 bis 176 erklärt – Schritt für Schritt in FinanzOnline mit Beispielen

> Redaktioneller Inhalt von Blockblatt.

Krypto-Einkünfte gehören in Österreich in die Beilage E1kv. Hier steht, wofür die Kennzahlen 171 bis 176 gelten, warum ausländische Börsen meist bei 172, 174 und 176 landen, wie du Gewinne, Verluste und Lending-Zinsen berechnest und wann du Bitpanda-Einkünfte trotzdem einträgst.

Du hast Kryptowährungen verkauft, Zinsen aus Lending bekommen oder bei einer ausländischen Börse gehandelt und suchst in der Beilage E1kv die richtige Krypto-Kennzahl? Die kurze Antwort: Die Krypto-Einkünfte stehen in einem eigenen Abschnitt der E1kv, und dort gibt es sechs Kennzahlen. 171 und 172 sind für laufende Einkünfte wie Lending-Zinsen, 173 und 174 für Gewinne aus realisierten Wertsteigerungen, 175 und 176 für Verluste. Die ungeraden Kennzahlen gehören zur Spalte für inländische Einkünfte, die geraden zur Spalte für ausländische. Wer nur bei einer ausländischen Börse wie Kraken, Binance oder Coinbase gehandelt hat, landet deshalb in der Regel bei 172, 174 und 176, nicht bei 171, 173 und 175. Hier steht, welche Zahl in welches Feld gehört, wie du die Beträge berechnest, wann du Einkünfte mit bereits abgezogener KESt trotzdem einträgst und wie das Ganze in FinanzOnline Schritt für Schritt abläuft, mit durchgerechneten Beispielen.

**Die Krypto-Kennzahlen der Beilage E1kv auf einen Blick**

- **Kennzahl 171:** Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen, Spalte Inland (z. B. Lending über einen inländischen Anbieter)
- **Kennzahl 172:** Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen, Spalte Ausland (z. B. Lending-Zinsen einer ausländischen Börse)
- **Kennzahl 173:** Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen, Spalte Inland
- **Kennzahl 174:** Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen, Spalte Ausland
- **Kennzahl 175:** Verluste aus realisierten Wertsteigerungen, Spalte Inland
- **Kennzahl 176:** Verluste aus realisierten Wertsteigerungen, Spalte Ausland
- **Steuersatz:** 27,5 Prozent Sondersteuersatz für Neuvermögen (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG)
- **Neuvermögen:** Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden
- **Rechtsgrundlage:** § 27 Abs. 4a und § 27b EStG, Kryptowährungsverordnung
- **Abgabe:** Einkommensteuererklärung E1 mit Beilage E1kv, am einfachsten über FinanzOnline

## Was die Beilage E1kv ist und wann du sie für Krypto brauchst

Die Beilage E1kv gehört zur Einkommensteuererklärung E1 und sammelt alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapieren, Derivate und seit der ökosozialen Steuerreform auch Kryptowährungen. Seit dem 1. März 2022 sind Kryptowährungen in § 27 Abs. 4a EStG ausdrücklich als Kapitalvermögen genannt, und § 27b EStG regelt, welche Vorgänge bei ihnen zu Einkünften führen. Die Details, etwa wie Anschaffungskosten zu ermitteln sind und welche Vorgänge nicht als laufende Einkünfte zählen, stehen in der Kryptowährungsverordnung des Finanzministeriums.

Für die Steuererklärung zählt vor allem eine Unterscheidung: Neuvermögen oder Altvermögen. Neuvermögen sind alle Coins und Token, die du nach dem 28. Februar 2021 angeschafft hast. Gewinne daraus sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, mit 27,5 Prozent. Altvermögen sind Bestände, die du bis einschließlich 28. Februar 2021 gekauft hast. Für sie gilt die alte Rechtslage weiter: Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Verkauf steuerfrei, und diese Beträge haben in der E1kv nichts verloren. Wer Altvermögen verkauft, das er nach der alten Spekulationsfrist schon steuerfrei hält, trägt dafür gar nichts ein.

Die E1kv brauchst du für Krypto vor allem dann, wenn kein inländischer Anbieter die Kapitalertragsteuer für dich abgezogen hat. Das ist bei allen ausländischen Börsen und Brokern der Fall, ebenso bei Transaktionen aus der eigenen Wallet, auf dezentralen Börsen oder bei Peer-to-Peer-Verkäufen. Seit dem 1. Jänner 2024 müssen inländische Dienstleister wie Bitpanda die KESt auf Krypto-Einkünfte selbst einbehalten und abführen. Diese Einkünfte gelten dann grundsätzlich als endbesteuert, und du musst sie nicht mehr eintragen. Es gibt aber Fälle, in denen das Eintragen trotzdem Geld bringt, etwa wenn du Verluste von einer ausländischen Börse mit Gewinnen bei Bitpanda verrechnen willst. Dazu weiter unten mehr.

Eine Erklärungspflicht entsteht nach den Veranlagungsregeln des EStG, wenn deine Kapitaleinkünfte mit Sondersteuersatz, von denen keine KESt abgezogen wurde, mehr als 22 Euro im Jahr betragen. Bei Krypto ist diese Schwelle schnell erreicht. Ein einziger Verkauf mit 100 Euro Gewinn bei einer ausländischen Börse reicht. Gilt das für dich, musst du eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn du sonst nur eine Arbeitnehmerveranlagung machen würdest.

## Die sechs Krypto-Kennzahlen im Detail

Im Abschnitt für Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27 Abs. 4a EStG gibt es drei Zeilen, und jede Zeile hat zwei Spalten: links für inländische Einkünfte, rechts für ausländische. Daraus ergeben sich die sechs Kennzahlen. Die Zeile für laufende Einkünfte nimmt Erträge auf, die dir zufließen, während du die Kryptowährung hältst. Typisch sind Zinsen aus Lending, also für das Überlassen deiner Coins an eine Plattform oder einen anderen Nutzer, und Kryptowährungen aus Mining, sofern du nicht gewerblich minst. Die zweite Zeile nimmt die Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen auf, also deine Gewinne aus Verkäufen gegen Euro oder andere Fiat-Währungen und aus dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen mit Krypto. Die dritte Zeile ist für Verluste aus solchen Realisierungen.

**Welche Kennzahl für welchen Vorgang**

|  | Spalte Inland | Spalte Ausland | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| Lending-Zinsen, Mining | 171 | 172 | Zinsen eines Earn- oder Lending-Produkts, Mining-Erträge im Privatvermögen |
| Gewinn aus Verkauf oder Bezahlen | 173 | 174 | Bitcoin gegen Euro verkauft, mit Ether eine Ware bezahlt |
| Verlust aus Verkauf oder Bezahlen | 175 | 176 | Token unter dem Einstandspreis gegen Euro verkauft |
| Tausch Krypto gegen Krypto | nicht eintragen | nicht eintragen | Bitcoin gegen Ether: steuerneutral, Anschaffungskosten wandern mit |
| Staking-Rewards beim Zufluss | nicht eintragen | nicht eintragen | Anschaffungskosten null, Steuer erst beim späteren Verkauf |
| Altvermögen nach Spekulationsfrist | nicht eintragen | nicht eintragen | Vor dem 1. März 2021 gekauft und länger als ein Jahr gehalten |

Wichtig ist der Unterschied zwischen Inland und Ausland. Er hängt nicht davon ab, wo du wohnst, denn du bist ja in Österreich steuerpflichtig, sondern davon, wer die Einkünfte vermittelt oder auszahlt. Läuft der Handel über einen inländischen Dienstleister, der zum KESt-Abzug verpflichtet ist, gehören die Beträge in die Spalte Inland. Läuft er über eine Börse ohne österreichischen Sitz, gehören sie in die Spalte Ausland. Steuer-Tools wie Blockpit oder CoinTracking übernehmen diese Zuordnung im Report, und in der Blockpit-Community wird genau die Frage regelmäßig diskutiert, warum ein Betrag bei 174 und 176 und nicht bei 173 und 175 steht.

Ein Sonderfall ist die eigene Wallet. Wenn du Kryptowährungen aus einer Hardware-Wallet direkt an einen Käufer verkaufst oder über eine dezentrale Börse in einen Stablecoin und dann über eine ausländische Plattform in Euro tauschst, gibt es keinen inländischen Abzugsverpflichteten. Diese Einkünfte werden in den gängigen Steuerreports der Auslandsspalte zugeordnet, weil kein KESt-Abzug stattfinden konnte. Die amtliche Ausfüllhilfe nennt für diesen Fall keine eigene Zeile, deshalb lohnt sich hier im Zweifel ein Blick in die aktuelle Erläuterung zur E1kv oder eine kurze Rückfrage beim Finanzamt.

Manche Anleitungen im Netz nennen nur die Kennzahlen 171, 173 und 175. Das stimmt für die Inlandsspalte, führt aber in die Irre, wenn du ausschließlich bei ausländischen Börsen handelst. Wer seine Kraken-Gewinne in 173 statt 174 einträgt, liefert dem Finanzamt einen Widerspruch: In der Inlandsspalte erwartet die Behörde Einkünfte, bei denen grundsätzlich schon KESt einbehalten wurde. Die Steuer wird zwar in beiden Fällen mit 27,5 Prozent berechnet, aber spätestens bei einer Rückfrage musst du die Zuordnung erklären.

## Wie du die Beträge für die Kennzahlen berechnest

Bevor du etwas einträgst, brauchst du für jedes Kalenderjahr drei Summen pro Spalte: laufende Einkünfte, Gewinne und Verluste. Grundlage sind deine Transaktionslisten von jeder Börse und jeder Wallet. Der Gewinn aus einer Realisierung ist der Erlös minus die Anschaffungskosten der verkauften Einheiten. Bei Neuvermögen sieht das Gesetz für die Anschaffungskosten den gleitenden Durchschnittspreis vor: Kaufst du dieselbe Kryptowährung zu verschiedenen Preisen, werden die Anschaffungskosten laufend gemittelt, und jeder Verkauf wird mit diesem Durchschnitt bewertet. Die Kryptowährungsverordnung regelt die Einzelheiten, etwa wie Altvermögen und Neuvermögen getrennt zu führen sind.

Laufende Einkünfte bewertest du mit dem Wert im Zeitpunkt des Zuflusses. Bekommst du für verliehene Bitcoin am 15. März 0,001 BTC als Zinsen und ist ein Bitcoin an diesem Tag 80.000 Euro wert, sind das 80 Euro laufende Einkünfte. Dieser Wert gilt zugleich als Anschaffungskosten der erhaltenen Einheiten. Verkaufst du sie später, rechnest du nur den Wertzuwachs ab dem Zufluss als Gewinn. Bei Staking ist es anders: Staking-Rewards, die die Voraussetzungen des § 27b Abs. 2 EStG erfüllen, lösen beim Zufluss keine Steuer aus, haben dafür aber Anschaffungskosten von null. Sie tauchen daher erst beim Verkauf auf, dann mit dem vollen Erlös.

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist nach § 27b Abs. 3 EStG keine Realisierung. Tauschst du Bitcoin gegen Ether, entsteht kein Gewinn und kein Verlust, und die Anschaffungskosten der Bitcoin gehen auf die Ether über. In die E1kv kommt erst der spätere Verkauf der Ether gegen Euro. Das gilt auch für den Tausch in Stablecoins, soweit diese als Kryptowährung im Sinne des Gesetzes gelten. Eine Realisierung liegt dagegen vor, wenn du Krypto gegen Euro oder eine andere Fiat-Währung verkaufst oder damit eine Ware oder Dienstleistung bezahlst.

Gebühren sind ein häufiger Stolperstein. Für Einkünfte mit Sondersteuersatz gilt ein Abzugsverbot für Werbungskosten, und im Privatvermögen werden auch Anschaffungsnebenkosten nicht in die Anschaffungskosten eingerechnet. Handelsgebühren, Netzwerkgebühren und Kosten für Steuersoftware senken den Gewinn daher in der Regel nicht. Viele Steuer-Tools zeigen sie trotzdem an, weil die Kryptowährungsverordnung für bestimmte Transaktionskosten Sonderregeln enthält. Übernimm hier die Werte aus deinem Report und prüfe, ob das Tool nach österreichischem Recht rechnet.

**Diese Unterlagen brauchst du vor dem Ausfüllen**

- **Transaktionsexporte:** CSV oder Report jeder ausländischen Börse für das ganze Kalenderjahr
- **Wallet-Adressen:** Liste aller eigenen Wallets, damit Überträge nicht als Verkauf zählen
- **Kaufbelege Altvermögen:** Nachweis, dass Bestände vor dem 1. März 2021 gekauft wurden
- **Steuerreport inländischer Anbieter:** Etwa der Bitpanda-Steuerreport mit Einkünften und abgezogener KESt
- **Kursquelle:** Einheitliche Kursquelle für den Wert bei Zufluss von Lending-Zinsen
- **Zugang FinanzOnline:** ID Austria oder FinanzOnline-Zugangsdaten

## Schritt für Schritt: Krypto-Kennzahlen in FinanzOnline eintragen

FinanzOnline führt dich durch die Einkommensteuererklärung, die Beilage E1kv wählst du dabei als zusätzliche Beilage aus. Die genauen Bezeichnungen der Menüpunkte ändern sich von Jahr zu Jahr leicht, der Ablauf bleibt gleich.

**Krypto-Einkünfte in der Beilage E1kv erfassen**

1. Melde dich mit ID Austria oder deinen Zugangsdaten bei FinanzOnline an und öffne unter Eingaben, Erklärungen die Einkommensteuererklärung E1 für das gewünschte Jahr.
2. Beantworte die einleitenden Fragen zu deinen Einkünften und wähle bei den Beilagen die Beilage E1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.
3. Fülle zuerst die Felder für Wertpapiere und sonstiges Kapitalvermögen aus, falls du welche hast. Der Abschnitt für Kryptowährungen nach § 27 Abs. 4a EStG folgt danach.
4. Trage laufende Einkünfte wie Lending-Zinsen einer ausländischen Plattform in Kennzahl 172 ein, solche über einen inländischen Anbieter ohne KESt-Abzug in 171.
5. Trage die Summe der Gewinne aus Verkäufen ausländischer Börsen und eigener Wallets in Kennzahl 174 ein, die Summe der Verluste in Kennzahl 176. Gewinne und Verluste werden getrennt eingetragen, nicht saldiert.
6. Inländische Einkünfte mit bereits abgezogener KESt trägst du nur ein, wenn du die Verlustausgleichsoption oder die Regelbesteuerungsoption nutzen willst. Dann gehören sie in 171, 173 und 175, und die abgezogene KESt kommt in das Feld für die anzurechnende Kapitalertragsteuer.
7. Kreuze die Option an, die du nutzen willst, falls du Verluste über verschiedene Anbieter ausgleichen oder zum Tarif besteuert werden willst.
8. Prüfe mit der Berechnungsfunktion von FinanzOnline, welche Steuer sich ergibt, bevor du die Erklärung absendest.
9. Sende die Erklärung ab und bewahre die Steuerreports und Transaktionslisten mindestens sieben Jahre auf, denn so lange kann das Finanzamt nachfragen.

Zwei Details führen oft zu Rückfragen. Erstens: Verluste trägst du als Betrag in die Verlustkennzahl ein und rechnest sie nicht selbst von den Gewinnen ab. FinanzOnline verrechnet die Zeilen selbst. Zweitens: Die Beträge werden in Euro mit Cent eingetragen. Wenn dein Steuer-Tool in einer anderen Währung rechnet, stelle es vorher auf Euro um, denn eine nachträgliche Umrechnung zu einem Jahresdurchschnittskurs entspricht nicht der Bewertung im Zeitpunkt jeder Transaktion.

## Beispiel 1: Nur ausländische Börse, Gewinne, Verluste und Lending

Lena aus Graz handelt seit 2022 ausschließlich bei einer ausländischen Börse. Im Steuerjahr verkauft sie Bitcoin mit einem Gewinn von 3.200 Euro gegen Euro. Bei einem Altcoin, den sie 2023 gekauft hat, macht sie beim Verkauf gegen Euro 700 Euro Verlust. Außerdem hatte sie USDC in einem Lending-Produkt der Börse, das ihr Zinsen im Wert von 150 Euro gutgeschrieben hat, jeweils bewertet zum Zeitpunkt des Zuflusses. Ein Tausch von Ether in Solana im Sommer bleibt steuerneutral und taucht nicht auf.

**Lenas Eintragungen**

|  | Betrag | Kennzahl |
|---|---|---|
| Lending-Zinsen der ausländischen Börse | 150,00 Euro | 172 |
| Gewinne aus Verkäufen gegen Euro | 3.200,00 Euro | 174 |
| Verluste aus Verkäufen gegen Euro | 700,00 Euro | 176 |
| Tausch Ether gegen Solana | kein Eintrag | keine |

Das Finanzamt verrechnet Gewinne, Verluste und laufende Einkünfte miteinander. Es bleiben 3.200 minus 700 plus 150, also 2.650 Euro. Darauf fallen 27,5 Prozent an, das sind 728,75 Euro Einkommensteuer, die Lena mit dem Bescheid zahlt. Hätte sie ihren Verlust nicht eingetragen, wären es 921,25 Euro gewesen. Der Unterschied von 192,50 Euro zeigt, warum es sich lohnt, auch Verluste vollständig zu erfassen.

## Beispiel 2: Bitpanda-Gewinn und Verlust bei einer ausländischen Börse

Markus aus Linz hat bei Bitpanda Ether verkauft und 2.000 Euro Gewinn gemacht. Bitpanda hat als inländischer Abzugsverpflichteter 550 Euro KESt einbehalten. Bei einer ausländischen Börse hat er dagegen 1.200 Euro Verlust realisiert. Ohne Eintrag in der E1kv ist der Bitpanda-Gewinn endbesteuert, und der ausländische Verlust bleibt ungenutzt, denn Bitpanda kennt ihn nicht.

Mit der Verlustausgleichsoption trägt Markus beide Seiten ein: 2.000 Euro in Kennzahl 173, 1.200 Euro in Kennzahl 176 und die 550 Euro einbehaltene KESt im Feld für die anzurechnende Kapitalertragsteuer. Die Steuer wird nun auf 800 Euro berechnet, das ergibt 220 Euro. Weil Bitpanda schon 550 Euro abgeführt hat, bekommt Markus 330 Euro zurück. Bei der Verlustausgleichsoption musst du grundsätzlich alle Kapitaleinkünfte mit KESt-Abzug des Jahres einbeziehen, nicht nur die, die dir passen. Hast du noch Wertpapierdepots bei einer österreichischen Bank, gehören deren Beträge laut Depotauszug ebenfalls in die E1kv.

**Markus mit und ohne Verlustausgleichsoption**

|  | Ohne Option | Mit Option |
|---|---|---|
| Gewinn Bitpanda (Kennzahl 173) | nicht eingetragen | 2.000,00 Euro |
| Verlust ausländische Börse (Kennzahl 176) | nicht eingetragen | 1.200,00 Euro |
| Steuerpflichtiger Saldo | 2.000,00 Euro | 800,00 Euro |
| Steuer zu 27,5 Prozent | 550,00 Euro | 220,00 Euro |
| Bereits einbehaltene KESt | 550,00 Euro | 550,00 Euro |
| Ergebnis | 0 Euro | 330,00 Euro Gutschrift |

## Beispiel 3: Lending-Zinsen, die du später verkaufst

Sarah aus Wien verleiht über eine ausländische Plattform Bitcoin. Über das Jahr verteilt erhält sie 0,002 BTC Zinsen. Bewertet zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt sind das zusammen 160 Euro. Diese 160 Euro trägt sie in Kennzahl 172 ein, auch wenn sie die Zinsen gar nicht verkauft hat. Der Zufluss allein reicht. Im Folgejahr verkauft sie genau diese 0,002 BTC für 200 Euro. Ihre Anschaffungskosten sind die 160 Euro, die sie schon versteuert hat, also beträgt der Gewinn 40 Euro, und nur diese 40 Euro gehören im Folgejahr in Kennzahl 174. So wird kein Euro doppelt besteuert.

Verkauft Sarah nicht die Zinsen allein, sondern einen Teil ihres gesamten Bitcoin-Bestands, gehen die 160 Euro als Anschaffungskosten in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Das Tool rechnet dann mit dem Mittelwert aus allen Käufen und Zuflüssen. Deshalb ist es so wichtig, dass der Report die Lending-Zinsen mit dem Wert bei Zufluss als Zugang erfasst und nicht mit null. Bei Staking-Rewards ist genau das Gegenteil richtig: Sie gehen mit null in den Durchschnitt ein und senken ihn.

## Was nicht in die Krypto-Kennzahlen gehört

Nicht alles, was mit Krypto zu tun hat, landet im Krypto-Abschnitt der E1kv. Krypto-ETPs und ETFs, die du über ein Wertpapierdepot hältst, sind Wertpapiere. Ihre Gewinne gehören zu den Einkünften aus Wertpapieren und Derivaten in den vorderen Abschnitten der E1kv, und bei einer österreichischen Depotbank zieht diese die KESt ohnehin ab. Wer gewerblich minst oder als Unternehmer Kryptowährungen im Betriebsvermögen hält, erklärt die Einkünfte im Rahmen der betrieblichen Einkünfte und nicht in der E1kv für Privatanleger. Airdrops und Bounties, für die du keine oder nur eine unwesentliche Gegenleistung erbringst, und Coins aus einer Hardfork lösen beim Zufluss nach § 27b Abs. 2 EStG keine laufenden Einkünfte aus. Wie Staking-Rewards haben sie Anschaffungskosten von null und erscheinen erst beim Verkauf. Bekommst du Token dagegen als Gegenleistung für eine echte Tätigkeit, etwa für Programmier- oder Marketingarbeit, ist das keine Kapitaleinkunft, sondern fällt unter die Einkünfte aus der jeweiligen Tätigkeit zum Normaltarif.

## Verlustausgleich: was mit wem verrechnet werden darf

Verluste aus Kryptowährungen dürfen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die ebenfalls dem Sondersteuersatz unterliegen. Das sind etwa Gewinne aus Aktien, ETFs und anderen Kryptowährungen. Ausgeschlossen ist der Ausgleich mit Zinsen aus Sparbüchern und Bankkonten und mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Gehalt oder Vermietung. Ein Verlustvortrag in spätere Jahre ist im Privatvermögen nicht möglich. Ein Verlust, den du 2025 nicht mit Gewinnen des Jahres 2025 verrechnest, ist weg.

Das Finanzministerium beschreibt auf seiner Seite zu Verlusten aus Kapitalvermögen, dass inländische Abzugsverpflichtete den Ausgleich innerhalb ihrer eigenen Konten und Depots durchführen und das Ergebnis bescheinigen. Alles, was darüber hinausgeht, also anbieterübergreifend, zwischen Inland und Ausland oder zwischen einer Bank und einer Kryptobörse, geht nur über die Veranlagung mit der Verlustausgleichsoption. Genau dafür sind die Kennzahlen der Inlandsspalte da.

## Regelbesteuerungsoption: wann sie sich für Krypto lohnt

Statt 27,5 Prozent kannst du deine Kapitaleinkünfte auch mit deinem normalen Einkommensteuertarif besteuern lassen. Das lohnt sich nur, wenn dein Tarif darunter liegt, typischerweise bei Studierenden, Pensionisten mit kleiner Pension oder Menschen in Karenz. Der Tarif beginnt mit einer steuerfreien Stufe, für 2025 lag sie bei 13.308 Euro Jahreseinkommen. Liegt dein gesamtes Einkommen inklusive Krypto-Gewinnen darunter, kann die Option die Steuer auf null senken. Die Regelbesteuerungsoption gilt immer für alle Kapitaleinkünfte mit Sondersteuersatz zugleich, also auch für Dividenden und Wertpapiergewinne. Die Berechnung in FinanzOnline zeigt dir vor dem Absenden, welche Variante günstiger ist, und das Finanzamt wendet die Option nur an, wenn sie für dich vorteilhaft ist.

## Häufige Fehler bei den Krypto-Kennzahlen

Der häufigste Fehler ist das Saldieren auf eigene Faust: Gewinne und Verluste werden in einer Summe in die Gewinnkennzahl geschrieben. Das Ergebnis ist zwar rechnerisch gleich, aber das Finanzamt sieht nicht, dass Verluste enthalten sind, und kann bei einer Prüfung nicht nachvollziehen, wie die Zahl entstanden ist. Der zweite Fehler ist das Eintragen von Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäften als Verkauf. Manche Börsen-Exporte zeigen jeden Tausch als Verkauf und Kauf in USD oder Euro, obwohl steuerlich kein Realisierungsvorgang vorliegt. Ein Tool, das österreichisches Recht abbildet, filtert diese Vorgänge heraus.

Der dritte Fehler betrifft Altvermögen. Wer Bitcoin aus dem Jahr 2019 und aus dem Jahr 2023 in derselben Wallet hält, muss die Bestände getrennt führen, sonst rechnet das Tool Altbestand in den Durchschnittspreis des Neuvermögens ein. Der vierte Fehler ist das Doppelt-Eintragen von Bitpanda-Einkünften, die schon endbesteuert sind. Ohne Option zahlst du dann ein zweites Mal, und die einbehaltene KESt wird nicht angerechnet, weil du sie nicht angegeben hast. Der fünfte Fehler: Staking-Rewards beim Zufluss als laufende Einkünfte zu versteuern. Für echte Staking-Rewards ist das zu früh, für Lending-Zinsen dagegen richtig.

## Fristen und was passiert, wenn du die Frist versäumt hast

Die Einkommensteuererklärung für ein Jahr ist bis 30. April des Folgejahres in Papierform oder bis 30. Juni über FinanzOnline abzugeben. Wirst du von einer Steuerberatung vertreten, gelten längere Fristen. Für das Steuerjahr 2025 lief die FinanzOnline-Frist also am 30. Juni 2026 ab. Hast du sie verpasst, reiche die Erklärung so bald wie möglich nach. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer verhängen, verzichtet bei kurzen Verspätungen und geringen Beträgen aber oft darauf. Wer Krypto-Einkünfte gar nicht erklärt, riskiert mehr. Seit 2026 melden Kryptodienstleister in der EU nach der Richtlinie DAC8 Daten über ihre Kunden an die Steuerbehörden, die ersten Meldungen betreffen das Jahr 2026. Eine freiwillige Offenlegung vor einer Prüfung ist deshalb meist die günstigere Variante.

Dieser Text ist keine Steuerberatung. Er erklärt das Formular und die Regeln, ersetzt aber keine Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberatung oder das Finanzamt.

## Häufige Fragen zur E1kv und den Krypto-Kennzahlen

### Welche Kennzahl ist für Krypto-Gewinne einer ausländischen Börse?

Gewinne aus Verkäufen gegen Euro bei einer ausländischen Börse gehören in Kennzahl 174, Verluste in Kennzahl 176 und laufende Einkünfte wie Lending-Zinsen in Kennzahl 172. Die ungeraden Kennzahlen 171, 173 und 175 sind für die Spalte Inland.

### Muss ich Bitpanda-Gewinne in die E1kv eintragen?

Nein, wenn Bitpanda die KESt einbehalten hat, sind die Einkünfte grundsätzlich endbesteuert. Eintragen lohnt sich nur, wenn du die Verlustausgleichsoption oder die Regelbesteuerungsoption nutzen willst oder falsche Anschaffungskosten korrigieren musst.

### Trage ich Verluste mit Minus ein?

Verluste kommen als Betrag in die eigene Verlustkennzahl, 175 für Inland oder 176 für Ausland. Du saldierst sie nicht selbst mit den Gewinnen. FinanzOnline verrechnet die Zeilen bei der Berechnung.

### Gehört der Tausch von Bitcoin in Ether in die E1kv?

Nein. Der Tausch von Kryptowährung gegen Kryptowährung ist steuerneutral. Die Anschaffungskosten gehen auf die neue Kryptowährung über. Erst der spätere Verkauf gegen Euro oder das Bezahlen mit Krypto ist eine Realisierung.

### Wohin gehören Staking-Rewards?

Staking-Rewards, die die Voraussetzungen des § 27b Abs. 2 EStG erfüllen, sind beim Zufluss nicht einzutragen. Sie haben Anschaffungskosten von null. Beim späteren Verkauf gegen Euro fließt der Erlös in die Gewinnkennzahl 173 oder 174.

### Ab welchem Betrag muss ich Krypto-Einkünfte erklären?

Eine Erklärungspflicht besteht, wenn deine Kapitaleinkünfte mit Sondersteuersatz ohne KESt-Abzug im Jahr mehr als 22 Euro betragen. Bei ausländischen Börsen ist das schnell erreicht.

### Muss ich Altbestand eintragen?

Kryptowährungen, die du vor dem 1. März 2021 gekauft und mehr als ein Jahr gehalten hast, sind beim Verkauf steuerfrei und gehören nicht in die E1kv. Bewahre aber Kaufbelege auf, um die Anschaffung vor dem Stichtag nachweisen zu können.

### Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Ja, Verluste aus Kryptowährungen dürfen mit Gewinnen aus Aktien, ETFs und anderen Kapitalanlagen mit Sondersteuersatz verrechnet werden, nicht aber mit Sparbuchzinsen oder Gehalt. Läuft beides über verschiedene Anbieter, geht das nur über die Verlustausgleichsoption.

### Kann ich Krypto-Verluste ins nächste Jahr vortragen?

Nein. Im Privatvermögen gibt es keinen Verlustvortrag für Kapitaleinkünfte. Verluste wirken nur im selben Kalenderjahr.

### Brauche ich ein Steuer-Tool?

Bei wenigen Transaktionen kannst du selbst rechnen. Bei vielen Trades, mehreren Börsen oder Wallets ist ein Tool, das den gleitenden Durchschnittspreis nach österreichischem Recht berechnet, praktisch kaum zu ersetzen. Prüfe, ob es Inland und Ausland getrennt ausweist.

## Quellen

- [BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen](https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html)
- [BMF: Beilage E1kv (Formular, Version vom 02.10.2024)](https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2024/E1kv.pdf?open=download)
- [BMF: Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung E1 für 2025 (E2)](https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/2025/E2.pdf)
- [BMF: Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten](https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/verluste-aus-veraeusserung-von-kapitalvermoegen-und-derivaten.html)
- [Findok: Einkommensteuerrichtlinien 2000, Abschnitt Kryptowährungen](https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?segmentId=2703df04-3f57-439f-bc57-cf7a654f4739)
- [Blockpit Community: Warum ausländische (174, 176) und nicht inländische Kapitaleinkünfte (173, 175)?](https://community.blockpit.io/t/warum-sind-das-auslaendische-kapitaleinkuenfte-174-176-und-nicht-inlaendische-173-175/2155)
- [Blockpit: Krypto-Steuern in FinanzOnline und E1kv eintragen](https://www.blockpit.io/de-at/steuer-guides/krypto-steuererklaerung-eintragen-anleitung)
- [TPA: Neues zur Krypto-Besteuerung, Update Mai 2025](https://www.tpa-group.at/news/neues-zur-krypto-besteuerung/)

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Keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.

Veröffentlicht von Blockblatt. Originalfassung: https://blockblatt.com/ratgeber/e1kv-krypto-kennzahl
