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Anlage SO für Krypto ausfüllen 2026: Welche Zeile wofür – Verkäufe, Staking, Verluste mit Beispielen
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Anlage SO für Krypto ausfüllen 2026: Welche Zeile wofür – Verkäufe, Staking, Verluste mit Beispielen

Wer 2025 Kryptowerte innerhalb eines Jahres verkauft, getauscht oder Staking-Rewards bekommen hat, braucht die Anlage SO. Hier steht, welche Zeile wofür ist, wie du Gewinne und Verluste berechnest, wann die Freigrenzen greifen und was das Finanzamt sehen will.

Du hast 2025 Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte verkauft, getauscht oder Staking-Rewards bekommen und willst die Anlage SO für Krypto ausfüllen? Dann brauchst du zwei Bereiche des Formulars: den Abschnitt für private Veräußerungsgeschäfte, in dem Verkäufe und Tauschgeschäfte innerhalb der einjährigen Haltefrist landen, und den Abschnitt Leistungen, in den Staking, Lending, Mining und manche Airdrops gehören. Die kurze Antwort auf die Frage nach den Zeilen: Im Vordruck für das Steuerjahr 2025, den du 2026 abgibst, fragt Zeile 45 ab, ob du Kryptowerte veräußert hast, die Zeilen 46 bis 51 nehmen Bezeichnung, Zeitpunkte, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Werbungskosten und den Gewinn oder Verlust auf. Weil sich die Nummern von Jahr zu Jahr verschieben und viele Anleitungen im Netz noch das alte Layout zeigen, erklären wir jede Angabe auch nach ihrem Inhalt. So findest du das richtige Feld auch dann, wenn ELSTER es anders nummeriert.

Anlage SO und Krypto auf einen Blick (Steuerjahr 2025)

Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres
Privates Veräußerungsgeschäft, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Haltefrist
Mehr als ein Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung: steuerfrei
Freigrenze Veräußerungsgeschäfte
Gesamtgewinn unter 1.000 Euro im Jahr steuerfrei, ab 1.000 Euro alles steuerpflichtig
Staking, Lending, Mining (privat)
Sonstige Einkünfte aus Leistungen, § 22 Nr. 3 EStG
Freigrenze Leistungen
Unter 256 Euro im Jahr steuerfrei, ab 256 Euro alles steuerpflichtig
Krypto-Zeilen im Vordruck 2025
Zeile 45 (Ja-Frage) bis Zeile 51 (Gewinn oder Verlust)
Verluste
Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, Vortrag in Folgejahre
Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten
Abgabefrist ohne Steuerberater
31. Juli 2026 für das Steuerjahr 2025

Wer die Anlage SO für Krypto überhaupt ausfüllen muss

Die Anlage SO ist das Formular für sonstige Einkünfte. Für Kryptowerte im Privatvermögen ist sie in zwei Fällen nötig. Erstens: Du hast in 2025 Coins oder Token veräußert, die du weniger als ein Jahr gehalten hast. Veräußern heißt dabei nicht nur gegen Euro verkaufen. Auch der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen, etwa Bitcoin gegen Ether oder Ether gegen einen Stablecoin wie USDC, ist steuerlich eine Veräußerung des alten und eine Anschaffung des neuen Werts. Ebenso das Bezahlen einer Ware oder Dienstleistung mit Krypto. Zweitens: Du hast Einkünfte aus Leistungen erzielt, typischerweise Staking-Rewards, Zinsen aus Krypto-Lending oder Erträge aus privatem Mining.

Nicht in die Anlage SO gehören Verkäufe nach mehr als einem Jahr Haltedauer. Sie sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht steuerbar, und du musst sie nicht eintragen. Wer sie trotzdem einträgt, macht sich das Leben nur schwerer, weil das Finanzamt dann nach Belegen für die Haltedauer fragt. Ebenfalls nicht hierher gehört reines Kaufen und Halten: Wer 2025 nur Bitcoin gekauft und nichts verkauft hat, hat keinen Vorgang für die Anlage SO. Auch das Verschieben von Coins zwischen eigenen Wallets, etwa von der Börse auf eine Hardware-Wallet, ist keine Veräußerung.

Eine Ausnahme betrifft Krypto-ETPs und ETFs, die du über ein normales Wertpapierdepot hältst. Sie sind in Deutschland meist Kapitalanlagen, die Bank führt die Abgeltungsteuer ab und die Erträge erscheinen auf der Jahressteuerbescheinigung, nicht in der Anlage SO. Wer Kryptowerte im Betriebsvermögen hält oder gewerblich handelt, landet ebenfalls nicht in der Anlage SO, sondern in der Anlage G oder EÜR. Für diesen Leitfaden gehen wir vom üblichen Fall aus: Du bist Privatperson in Deutschland und handelst über Börsen, Broker-Apps oder eigene Wallets.

Und eine Pflichtfrage, die viele übersehen: Bist du Arbeitnehmer und hattest steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro, musst du nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Steuererklärung abgeben. Ein steuerpflichtiger Kryptogewinn von 1.000 Euro oder mehr löst diese Pflicht in der Regel aus. Die Frist ohne Steuerberater lief für 2025 bis zum 31. Juli 2026. Wer sie verpasst hat, sollte nicht weiter warten, denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.

Welche Zeile wofür: die Krypto-Zeilen im Vordruck 2025

Seit einigen Jahren hat die Anlage SO im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte einen eigenen Block für Kryptowerte. Im Vordruck für das Steuerjahr 2025 beginnt er mit einer Ja-Frage in Zeile 45. Erst wenn du dort Ja (Schlüssel 1) einträgst, erwartet das Formular die Einzelangaben. Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung, wie sie sich aus dem Vordruck 2025 und übereinstimmenden Anleitungen ergibt. Ältere Ratgeber nennen für Kryptowährungen noch die Zeile 42 oder die Zeilen 43 bis 47. Das waren Layouts früherer Jahre und gilt für 2025 nicht mehr.

Anlage SO 2025: Kryptowerte im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte
Was dort hineingehörtBeispiel
Zeile 45Frage, ob du Kryptowerte veräußert hast: 1 = Ja1
Zeile 46Bezeichnung des Kryptowerts oder Sammelbezeichnung mit Verweis auf den SteuerreportBitcoin (BTC) oder Kryptowerte lt. Anlage
Zeile 47Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung, bei Sammeleintrag der Zeitraum15.03.2025 / 20.11.2025
Zeile 48Veräußerungspreis oder Wert des erhaltenen Gegenwerts beim Tausch8.900,00 Euro
Zeile 49Anschaffungskosten einschließlich Kaufgebühren7.815,60 Euro
Zeile 50Werbungskosten, etwa Verkaufsgebühren17,80 Euro
Zeile 51Gewinn oder Verlust: Zeile 48 minus 49 minus 50, Verlust mit Minus1.066,60 Euro

Der Abschnitt Leistungen steht weiter vorn im Formular. Im Vordruck 2025 wird dort ausdrücklich auf Einkünfte aus Mining, Forging, passivem Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops hingewiesen. Hier gehen die Zeilenangaben in Anleitungen von Steuersoftware-Anbietern für 2025 am weitesten auseinander, genannt werden sowohl Zeile 10 als auch die Zeilen 14 bis 20. Prüfe die Nummer deshalb auf deinem eigenen Vordruck oder in der ELSTER-Maske. Inhaltlich ist der Eintrag einfach: Du trägst die Summe der Einnahmen aus Leistungen ein und, falls vorhanden, die zugehörigen Werbungskosten.

Teil 1: Verkäufe und Tausch nach § 23 EStG richtig berechnen

Für jede Veräußerung innerhalb der Haltefrist brauchst du drei Zahlen: den Veräußerungspreis, die Anschaffungskosten und die Werbungskosten. Der Veräußerungspreis ist beim Verkauf gegen Euro der Betrag, den du bekommen hast. Beim Tausch in einen anderen Kryptowert ist es der Marktwert des erhaltenen Werts in Euro zum Zeitpunkt des Tauschs. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 lässt dafür den Kurs der Handelsplattform zu, auf der du getauscht hast, und alternativ Kurse von Preis- oder Listing-Seiten. Entscheidend ist, dass du eine Quelle wählst und sie für alle Vorgänge beibehältst.

Die Anschaffungskosten sind der Kaufpreis in Euro plus Nebenkosten des Kaufs, also vor allem die Handelsgebühr der Börse. Hast du einen Coin seinerseits durch Tausch erworben, sind seine Anschaffungskosten der Marktwert des dafür hingegebenen Coins beim Tausch. Werbungskosten sind Kosten, die mit der Veräußerung zusammenhängen, etwa die Verkaufsgebühr oder eine Netzwerkgebühr für den Tausch. Ob das Finanzamt die Kosten einer Steuersoftware als Werbungskosten anerkennt, wird unterschiedlich gehandhabt. Viele Finanzämter akzeptieren sie anteilig, wenn du die Rechnung beilegst.

Hast du denselben Coin mehrfach zu unterschiedlichen Kursen gekauft, musst du festlegen, welche Einheiten du verkauft hast. Das BMF lässt für Kryptowerte im Privatvermögen die Reihenfolge first in, first out zu, also FIFO, wobei die Verbrauchsfolge je Wallet oder Konto betrachtet wird. In der Praxis rechnen fast alle mit FIFO, auch weil die ältesten Einheiten am ehesten schon über ein Jahr alt und damit steuerfrei sind. Wichtig ist, dass du eine Methode durchgängig nutzt und nicht von Verkauf zu Verkauf wechselst, je nachdem, was gerade günstiger ist.

Beispiel 1: Ein Bitcoin-Verkauf und ein steuerfreier Ether-Tausch

Lena kauft am 15. März 2025 auf einer deutschen Börse 0,1 BTC für 7.800 Euro und zahlt 15,60 Euro Gebühr. Am 20. November 2025 verkauft sie die 0,1 BTC für 8.900 Euro, die Börse behält 17,80 Euro Gebühr ein. Die Haltedauer liegt unter einem Jahr, der Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Ihre Anschaffungskosten betragen 7.815,60 Euro, die Werbungskosten 17,80 Euro. Gewinn: 8.900 minus 7.815,60 minus 17,80 ergibt 1.066,60 Euro. Weil der Gesamtgewinn des Jahres 1.000 Euro erreicht, ist der volle Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 1.000 Euro. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent kostet das rund 320 Euro Einkommensteuer.

Außerdem hat Lena am 5. Februar 2025 einen Ether, den sie am 10. Januar 2024 für 2.300 Euro gekauft hatte, gegen Solana getauscht. Der Ether war zum Tauschzeitpunkt 2.700 Euro wert. Weil zwischen Kauf und Tausch mehr als ein Jahr liegt, ist der Tausch steuerfrei, und Lena trägt ihn nicht in die Anlage SO ein. Für die Solana-Token beginnt aber am 5. Februar 2025 eine neue Haltefrist, und ihre Anschaffungskosten betragen 2.700 Euro. Verkauft sie die Solana vor dem 6. Februar 2026, zählt der Gewinn oder Verlust gegenüber diesen 2.700 Euro, und dieser Vorgang gehört dann in die Anlage SO für 2026.

Lenas Bitcoin-Verkauf, Zeile für Zeile

  1. Zeile 45: 1 für Ja, weil 2025 Kryptowerte innerhalb der Haltefrist veräußert wurden.
  2. Zeile 46: Bitcoin (BTC). Bei vielen Vorgängen stattdessen eine Sammelbezeichnung wie Kryptowerte laut beigefügtem Steuerreport.
  3. Zeile 47: Anschaffung 15.03.2025, Veräußerung 20.11.2025. Bei einem Sammeleintrag den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025.
  4. Zeile 48: 8.900,00 Euro als Veräußerungspreis.
  5. Zeile 49: 7.815,60 Euro Anschaffungskosten, also Kaufpreis plus Kaufgebühr.
  6. Zeile 50: 17,80 Euro Werbungskosten für die Verkaufsgebühr.
  7. Zeile 51: 1.066,60 Euro Gewinn. Das Finanzamt prüft die Freigrenze selbst, du trägst den echten Betrag ein.

Die Freigrenze von 1.000 Euro: wie sie wirklich wirkt

Seit dem Steuerjahr 2024 liegt die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte bei 1.000 Euro, vorher waren es 600 Euro. Die Regel steht in § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Zwei Punkte führen regelmäßig zu Fehlern. Erstens ist es eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 999 Euro Gewinn zahlst du nichts, bei 1.000 Euro zahlst du auf den gesamten Betrag Steuern. Zweitens zählt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte, also auch Gewinne aus dem Verkauf von Gold, Kunst oder einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist. Krypto steht hier nicht allein.

Gewinne und Verluste desselben Jahres werden vor der Prüfung der Freigrenze miteinander verrechnet. Wer 1.600 Euro Gewinn mit Bitcoin und 700 Euro Verlust mit einem Altcoin hat, kommt auf einen Gesamtgewinn von 900 Euro und bleibt steuerfrei. Das ist der Grund, warum manche Anleger kurz vor Jahresende Positionen mit Buchverlust verkaufen. Steuerlich ist das zulässig. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern hat jeder seine eigene Freigrenze von 1.000 Euro. Sie lässt sich nicht übertragen: Wer 1.400 Euro Gewinn hat, während der Partner nichts verkauft hat, zahlt auf die vollen 1.400 Euro Steuern.

Trage Gewinne unter der Freigrenze trotzdem ein. Erstens prüft das Finanzamt die Freigrenze über alle Veräußerungsgeschäfte, und es braucht die Zahl dafür. Zweitens entsteht bei Nichtangabe schnell der Eindruck, dass etwas verschwiegen wird, sobald die Finanzverwaltung ab 2027 Meldungen der Börsen nach DAC8 erhält. Ein Eintrag von 640 Euro Gewinn kostet dich keinen Cent, ein fehlender Eintrag dagegen eine Rückfrage.

Verluste eintragen, damit sie nicht verloren gehen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften darfst du nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, nicht mit deinem Gehalt oder mit Kapitalerträgen. Das regelt § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG. Was im Jahr nicht verrechnet wird, kann nach Maßgabe des § 10d EStG in das Vorjahr zurückgetragen oder in spätere Jahre vorgetragen werden. Damit das funktioniert, muss das Finanzamt den Verlust feststellen. Dafür musst du ihn eintragen: in Zeile 51 als negativen Betrag. Wer einen Verlust nicht erklärt, bekommt keinen Verlustfeststellungsbescheid und kann ihn später nicht nutzen.

Beispiel: Jonas kauft im April 2025 Ether für 4.000 Euro und verkauft ihn im August für 2.600 Euro, Verlust 1.400 Euro. Im Oktober verkauft er Bitcoin mit 600 Euro Gewinn. Saldo 2025: minus 800 Euro. Er trägt in Zeile 51 minus 800 Euro ein, das Finanzamt stellt einen verbleibenden Verlustvortrag von 800 Euro fest. Erzielt Jonas 2026 einen Krypto-Gewinn von 2.500 Euro innerhalb der Haltefrist, mindert der Vortrag die steuerpflichtigen Einkünfte auf 1.700 Euro. Das Finanzamt rechnet den Vortrag selbst an. Du musst ihn im Folgejahr nicht erneut eintragen, solltest aber den Bescheid aufbewahren.

Verluste nach Ablauf der Haltefrist sind steuerlich unbeachtlich, genau wie Gewinne. Ein Coin, den du 2023 gekauft und 2025 mit Verlust verkauft hast, bringt dir also keinen Verlustvortrag. Schwieriger sind Totalverluste, etwa durch eine insolvente Börse, einen Hack oder einen wertlos gewordenen Token. Ob und wann ein solcher Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Token, der auf null fällt, aber noch existiert, ist nicht veräußert. Erst ein Verkauf, auch zu einem sehr geringen Preis, macht den Verlust realisiert und damit erklärbar. Bei Hacks und Insolvenzen solltest du alle Unterlagen sichern und den Fall mit einem Steuerberater besprechen.

Teil 2: Staking, Lending, Mining und Airdrops im Abschnitt Leistungen

Rewards aus Staking und Zinsen aus Lending sind bei Privatpersonen Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden im Moment des Zuflusses mit ihrem Marktwert in Euro erfasst. Bei täglich gutgeschriebenen Rewards bedeutet das viele kleine Zuflüsse mit jeweils eigenem Kurs. Steuersoftware addiert diese automatisch. Wer von Hand rechnet, nimmt die Kontoauszüge der Börse mit dem Euro-Wert je Gutschrift. Für Mining gilt das Gleiche, sofern es nicht gewerblich betrieben wird. Bei Airdrops kommt es darauf an, ob du dafür etwas getan hast, etwa Daten preisgegeben oder Aufgaben erledigt. Dann ist der Airdrop eine Leistung. Ohne jede Gegenleistung ist er in der Regel nicht steuerbar.

Die Freigrenze beträgt hier 256 Euro im Jahr und gilt für alle Einkünfte aus Leistungen zusammen, auch für Nicht-Krypto-Einnahmen wie eine gelegentliche Vermittlungsprovision. Auch sie ist eine Freigrenze: Bei 255 Euro bleibt alles steuerfrei, bei 256 Euro wird alles besteuert. Verluste aus Leistungen dürfen nur mit Einkünften aus Leistungen verrechnet werden. In der Praxis sind solche Verluste bei Staking selten, weil die Einnahme schon beim Zufluss feststeht.

Beispiel: Mira hat 2025 Ether gestakt und über das Jahr 0,08 ETH an Rewards bekommen, zu den jeweiligen Tageskursen zusammen 210 Euro wert. Liegt sonst nichts vor, bleibt sie unter 256 Euro und zahlt keine Steuer. Hat sie zusätzlich 60 Euro Zinsen aus einem Lending-Produkt einer Börse erhalten, steigen ihre Einkünfte aus Leistungen auf 270 Euro, und die vollen 270 Euro sind steuerpflichtig. Mira trägt im Abschnitt Leistungen die Einnahmen von 270 Euro ein. Hat sie keine Werbungskosten, etwa Gebühren für das Staking, bleibt das Feld dafür leer.

Wichtig für spätere Verkäufe: Jede Gutschrift ist zugleich eine Anschaffung. Die Rewards haben als Anschaffungskosten den Wert, mit dem sie beim Zufluss angesetzt wurden, und für sie beginnt eine eigene Haltefrist von einem Jahr. Verkauft Mira im März 2026 Rewards, die sie im Oktober 2025 erhalten hat, ist das ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Staking-Coins selbst verlängern ihre Haltefrist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf zehn Jahre. Diese Frage war früher umstritten, ist aber seit dem BMF-Schreiben von 2022 geklärt und im Schreiben von 2025 beibehalten.

So läuft der Eintrag in ELSTER Schritt für Schritt

Anlage SO in Mein ELSTER für Kryptowerte anlegen

  1. Melde dich in Mein ELSTER an und öffne die Einkommensteuererklärung 2025. Über Anlagen hinzufügen wählst du die Anlage SO aus. Bei Zusammenveranlagung legst du sie für die Person an, der die Kryptowerte gehören.
  2. Erstelle vorher deine Zahlen: Exportiere von jeder Börse und jeder Wallet die Transaktionshistorie für 2024 und 2025, auch für 2024, weil Käufe aus dem Vorjahr die Anschaffungskosten für Verkäufe in 2025 liefern.
  3. Lass die Daten in einer Steuersoftware oder Tabelle nach FIFO auswerten und kontrolliere die Summen: Verkaufserlöse, Anschaffungskosten, Gebühren, Gewinn je Coin und gesamt, getrennt nach Haltedauer bis ein Jahr und darüber.
  4. Im Abschnitt Leistungen trägst du die Summe aus Staking, Lending, Mining und Airdrops mit Gegenleistung ein, auch wenn sie unter 256 Euro liegt.
  5. Im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte setzt du in Zeile 45 eine 1 und füllst die Zeilen 46 bis 51 aus, entweder je Vorgang oder als Sammeleintrag mit Verweis auf den Steuerreport.
  6. Lade den Steuerreport als PDF über die Belegnachreichung hoch oder halte ihn bereit. Schreibe in die ergänzenden Angaben, dass die Berechnung nach FIFO erfolgt und welche Kursquelle du genutzt hast.
  7. Nutze vor dem Absenden die Steuerberechnung in ELSTER. Weicht sie stark von deiner Erwartung ab, steht oft ein Vorzeichen falsch oder ein steuerfreier Vorgang wurde mit eingetragen.

Ein Wort zum Sammeleintrag: Bei Hunderten Trades verlangt kein Finanzamt, dass du jeden Vorgang einzeln in ELSTER tippst. Üblich ist ein Eintrag mit den Jahressummen und dem Verweis auf einen beigefügten Steuerreport, der jeden Vorgang auflistet. Das ist in der Praxis akzeptiert, aber nicht ausdrücklich im Vordruck geregelt. Wenn dein Finanzamt Einzelangaben will, meldet es sich. Hast du nur zwei oder drei Verkäufe, trägst du sie einzeln ein. Mehrere Einträge legst du in ELSTER über das Plus-Symbol im Krypto-Block an.

Belege, Steuerreport und Mitwirkungspflicht

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Anforderungen an die Dokumentation deutlich ausgeführt. Du musst nachweisen können, wann du welche Einheiten zu welchem Preis angeschafft und veräußert hast. Dafür genügen in der Regel die Transaktionslisten der Börsen und für eigene Wallets die Blockchain-Daten mit Zuordnung zu deinen Adressen. Nutzt du eine Steuersoftware, sollte der Report nachvollziehbar sein: welche Kursquelle, welche Methode, welche Wallets. Bei Handel über ausländische Plattformen oder dezentrale Börsen geht die Finanzverwaltung von einer erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO aus. Dann musst du Belege beschaffen, die das Finanzamt selbst nicht anfordern kann.

Bewahre die Rohdaten auf, also CSV-Exporte, Kontoauszüge und Wallet-Adressen, nicht nur den fertigen Report. Börsen schließen, Apps verschwinden, und Exporte älterer Jahre sind oft nicht mehr abrufbar. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachfragen. Sie beträgt regulär vier Jahre ab Ende des Jahres der Abgabe und verlängert sich bei leichtfertiger Verkürzung auf fünf, bei Hinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 AO).

Die häufigsten Fehler in der Anlage SO bei Krypto

Fehler und wie du sie vermeidest
Was passiertRichtig ist
Tausch Krypto gegen Krypto nicht erklärtGewinne aus Swaps fehlen, die Summe ist zu niedrigJeder Tausch innerhalb der Haltefrist ist eine Veräußerung
Stablecoin-Kauf vergessenBitcoin gegen USDC getauscht und für steuerneutral gehaltenAuch der Tausch in Stablecoins ist steuerpflichtig, wenn innerhalb eines Jahres
Freigrenze als Freibetrag behandeltNur der Teil über 1.000 Euro angesetztAb 1.000 Euro ist der ganze Gewinn steuerpflichtig
Verlust nicht eingetragenKein Verlustfeststellungsbescheid, Vortrag geht verlorenVerlust mit Minus in Zeile 51 eintragen
Steuerfreie Verkäufe eingetragenGewinne nach über einem Jahr erhöhen die SummeVorgänge außerhalb der Haltefrist weglassen
Staking als Veräußerung erfasstRewards in Zeile 48 statt im Abschnitt LeistungenRewards unter Leistungen, späterer Verkauf unter § 23
Kaufgebühr doppelt abgezogenGebühr in Zeile 49 und in Zeile 50Kaufgebühr zu den Anschaffungskosten, Verkaufsgebühr zu den Werbungskosten
Nur eine Börse ausgewertetKäufe auf Börse A, Verkauf auf Börse B ohne AnschaffungskostenAlle Börsen und Wallets in einem Report zusammenführen
Alte Zeilennummern aus AnleitungenWerte in falschen Feldern, PlausibilitätsfehlerZeilen am Vordruck 2025 und an der Feldbezeichnung prüfen

Der Stablecoin-Fehler ist besonders häufig. Viele Anleger parken Gewinne in USDT oder USDC und glauben, sie hätten noch nicht verkauft, weil kein Euro auf dem Bankkonto angekommen ist. Steuerlich ist der Gewinn aber in dem Moment entstanden, in dem du den Bitcoin gegen den Stablecoin getauscht hast. Dasselbe gilt für das Bezahlen mit einer Krypto-Kreditkarte: Jede Zahlung, bei der im Hintergrund Coins verkauft werden, ist eine Veräußerung.

Sonderfälle: Ehepaare, Umzug, Geschenke und verspätete Abgabe

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, füllen je Person eine eigene Anlage SO aus, wenn beide Kryptowerte haben. Maßgeblich ist, wem das Konto oder die Wallet gehört. Bei einem Gemeinschaftskonto teilst du die Vorgänge nach den Eigentumsanteilen auf. Wer Coins verschenkt, veräußert sie nicht. Der Beschenkte übernimmt die Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum des Schenkers, die Haltefrist läuft also weiter. Für das Geschenk selbst kann Schenkungsteuer anfallen, wenn die Freibeträge überschritten sind, das ist aber ein eigenes Thema.

Ziehst du ins Ausland, gilt für Veräußerungen nach dem Wegzug in der Regel das Steuerrecht des neuen Wohnsitzstaats, solange du in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig bist. Im Jahr des Umzugs erklärst du nur die Vorgänge aus der Zeit mit deutschem Wohnsitz. Zuziehende erklären umgekehrt erst die Vorgänge ab Zuzug. Für Anschaffungen vor dem Zuzug zählen die ursprünglichen Anschaffungsdaten und Kosten.

Hast du Kryptogewinne in früheren Jahren nicht erklärt, gilt: Fällt dir vor Bestandskraft oder auch danach auf, dass eine Erklärung unvollständig war, bist du nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet. Wer vorsätzlich nicht erklärt hat, kann über eine Selbstanzeige nach § 371 AO straffrei werden, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Ab den Meldungen der Börsen nach DAC8 wird es für das Jahr 2026 und später deutlich wahrscheinlicher, dass das Finanzamt von sich aus fragt. Für frühere Jahre lohnt es sich, die Lage jetzt mit einem Steuerberater zu prüfen.

Kurz zu Österreich und der Schweiz

Die Anlage SO ist ein deutsches Formular. In Österreich gehören Kryptowerte, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen mit einem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent, unabhängig von der Haltedauer. Die Angaben stehen dort in der Beilage E1kv. In der Schweiz sind private Kapitalgewinne aus Kryptowerten grundsätzlich steuerfrei, solange du nicht als gewerbsmäßiger Händler eingestuft wirst. Dafür zählen die Bestände zum steuerbaren Vermögen, und Staking-Erträge sind Einkommen.

Ab dem Steuerjahr 2026: was sich durch DAC8 ändert

Für das Steuerjahr 2025 ändert sich am Ausfüllen nichts. Aber seit dem 1. Januar 2026 zeichnen Kryptobörsen und Broker in der EU nach der Richtlinie DAC8 und dem deutschen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz die Transaktionen ihrer Kunden auf. Die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist bis zum 31. Juli 2027 fällig und betrifft das Jahr 2026. Gemeldet werden Summen je Kryptowert: wie viel du gekauft und verkauft hast, getauscht hast und auf externe Wallets übertragen hast. Gewinne meldet die Börse nicht, weil sie deine Anschaffungskosten auf anderen Plattformen nicht kennt. Die Anlage SO bleibt also der Ort, an dem du deinen Gewinn selbst berechnest. Neu ist, dass das Finanzamt die Umsätze kennt und nachfragt, wenn die Anlage SO fehlt oder auffällig niedrig ist.

Häufige Fragen zur Anlage SO bei Krypto

Muss ich Krypto in der Anlage SO angeben, wenn ich nur gekauft habe?

Nein. Reine Käufe und das Halten von Kryptowerten sind kein steuerlicher Vorgang. Die Anlage SO brauchst du erst, wenn du innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, getauscht oder mit Krypto bezahlt hast oder Einkünfte aus Staking, Lending oder Mining hattest. Bewahre die Kaufbelege trotzdem auf, sie liefern später die Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum.

Muss ich Gewinne unter 1.000 Euro eintragen?

Ja, wir empfehlen es. Die Freigrenze prüft das Finanzamt über alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, dafür braucht es deine Zahl. Ein Gewinn unter 1.000 Euro bleibt steuerfrei, auch wenn er eingetragen ist. Ein fehlender Eintrag fällt spätestens auf, wenn ab 2027 Meldungen der Börsen vorliegen.

Welche Zeile ist für Kryptowährungen in der Anlage SO 2025?

Im Vordruck 2025 fragt Zeile 45, ob du Kryptowerte veräußert hast. Die Zeilen 46 und 47 nehmen Bezeichnung und Zeitpunkte auf, Zeile 48 den Veräußerungspreis, Zeile 49 die Anschaffungskosten, Zeile 50 die Werbungskosten und Zeile 51 den Gewinn oder Verlust. Staking und Lending stehen im Abschnitt Leistungen weiter vorn im Formular. Prüfe die Nummern an deinem Vordruck, sie ändern sich gelegentlich.

Kann ich alle Trades in einer Summe eintragen?

In der Praxis ja. Üblich ist ein Sammeleintrag mit den Jahressummen für Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Werbungskosten und Gewinn, dazu ein Steuerreport, der jeden Vorgang auflistet. Das Finanzamt kann Einzelangaben anfordern. Bei wenigen Verkäufen trägst du sie besser einzeln ein.

Wie trage ich einen Krypto-Verlust ein?

Als negativen Betrag in Zeile 51 der Anlage SO 2025. Das Finanzamt stellt den nicht ausgeglichenen Verlust dann gesondert fest. Er kann ins Vorjahr zurückgetragen oder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften späterer Jahre verrechnet werden, aber nicht mit Gehalt oder Kapitalerträgen.

Ist der Tausch von Bitcoin in USDT oder USDC steuerpflichtig?

Ja, wenn du den Bitcoin weniger als ein Jahr gehalten hast. Der Tausch in einen Stablecoin ist steuerlich eine Veräußerung des Bitcoin. Der Veräußerungspreis ist der Euro-Wert der erhaltenen Stablecoins. Für die Stablecoins beginnt eine neue Haltefrist.

Wo trage ich Staking-Rewards ein?

Im Abschnitt Leistungen der Anlage SO, als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem Euro-Wert zum Zeitpunkt der Gutschrift. Bleiben alle Einkünfte aus Leistungen zusammen unter 256 Euro im Jahr, sind sie steuerfrei. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Was mache ich mit Gebühren?

Kaufgebühren erhöhen die Anschaffungskosten und gehören in Zeile 49. Verkaufsgebühren und Netzwerkgebühren beim Tausch sind Werbungskosten in Zeile 50. Eine Gebühr darf nur einmal abgezogen werden. Gebühren für reines Halten, etwa Verwahrgebühren, lassen sich keinem Verkauf direkt zuordnen und werden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.

Gilt die Haltefrist von einem Jahr auch für gestakte Coins?

Ja. Nach dem BMF-Schreiben verlängert Staking die Haltefrist der eingesetzten Coins nicht auf zehn Jahre. Die Rewards selbst gelten als neu angeschafft, für sie beginnt mit der Gutschrift eine eigene Frist von einem Jahr.

Was passiert, wenn ich die Anlage SO zu spät abgebe?

Bist du zur Abgabe verpflichtet, etwa weil deine Nebeneinkünfte über 410 Euro liegen, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Gib die Erklärung deshalb ab, sobald du die Zahlen hast, auch wenn die Frist schon verstrichen ist.

Zum Schluss die Reihenfolge, die am wenigsten Arbeit macht: zuerst alle Exporte sammeln, dann einmal sauber nach FIFO rechnen, dann die Summen in die richtigen Felder übertragen und den Report bereithalten. Wer die Anlage SO so ausfüllt, beantwortet die meisten Rückfragen des Finanzamts schon vorab. Dieser Leitfaden erklärt die Rechtslage für Privatanleger in Deutschland und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Risikohinweis: Dieser Artikel ist keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.

Quellen

  1. § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
  2. § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
  3. Anlage SO 2025, Vordruck (Kopie bei Buhl)
  4. ELSTER-Anwenderforum: Anlage SO, Zeilen 10 und 49
  5. Forvis Mazars: BMF-Schreiben Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
  6. PwC: BMF, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
  7. § 9 KStTG: Meldepflicht und Frist (buzer.de)

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