
Krypto-Freigrenze 1000 Euro überschritten: Warum dann der ganze Gewinn steuerpflichtig ist – mit Beispielen
Die 1.000-Euro-Grenze für Kryptogewinne ist eine Freigrenze: Darunter ist alles steuerfrei, ab 1.000 Euro ist alles steuerpflichtig. Hier stehen Rechenbeispiele zu Verlustverrechnung, Ehepaaren und Verlustvortrag, der Unterschied zur 256-Euro-Grenze für Staking und was du vor dem Jahresende noch tun kannst.
Du hast die Krypto-Freigrenze von 1000 Euro überschritten? Dann ist nicht nur der Betrag über 1.000 Euro steuerpflichtig, sondern dein gesamter Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres, ab dem ersten Euro. Der Grund: Die Grenze in § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Liegt dein Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, bleibt er komplett steuerfrei. Erreicht er 1.000 Euro oder mehr, wird er komplett mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei 999 Euro Gewinn zahlst du also nichts, bei 1.001 Euro versteuerst du 1.001 Euro. Diese Schwelle gilt seit dem Steuerjahr 2024; davor lag sie bei 600 Euro, und viele ältere Seiten nennen noch den alten Wert. In diesem Leitfaden zeigen wir mit Rechenbeispielen, wie die Grenze genau wirkt, wie Verluste den Gesamtgewinn senken, warum Ehepaare je 1.000 Euro haben, aber nichts übertragen können, was die getrennte 256-Euro-Grenze für Staking und Lending damit zu tun hat und was du jetzt, vor dem Jahresende 2026, noch tun kannst. Dieser Text ist keine Steuerberatung im Einzelfall.
Krypto-Freigrenze auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, private Veräußerungsgeschäfte
- Höhe seit Steuerjahr 2024
- Gesamtgewinn unter 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei
- Höhe bis Steuerjahr 2023
- Unter 600 Euro
- Art der Grenze
- Freigrenze: ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig
- Was zählt mit
- Alle Gewinne und Verluste aus § 23 im Jahr, auch Gold oder andere Wirtschaftsgüter
- Ehepaare
- Jeder Ehegatte hat eigene 1.000 Euro, keine Übertragung
- Staking, Lending, Mining
- Eigene Freigrenze unter 256 Euro nach § 22 Nr. 3 EStG
- Verkäufe nach mehr als einem Jahr
- Nicht steuerbar, zählen nicht zur Freigrenze
- Steuersatz über der Grenze
- Persönlicher Einkommensteuersatz plus ggf. Soli und Kirchensteuer
Freigrenze oder Freibetrag: der Unterschied in einem Satz
Ein Freibetrag wird immer abgezogen, egal wie hoch dein Gewinn ist. Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge ist so ein Fall: Von 1.500 Euro Zinsen bleiben 1.000 Euro steuerfrei, versteuert werden 500 Euro. Eine Freigrenze funktioniert anders. Sie ist ein Schalter: Unterhalb der Grenze ist alles steuerfrei, ab der Grenze ist alles steuerpflichtig. Es wird nichts abgezogen. Genau so ist die Regel für private Veräußerungsgeschäfte formuliert: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Ab 1.000,00 Euro greift die Ausnahme nicht mehr, und der volle Betrag fließt in dein zu versteuerndes Einkommen.
Das erklärt den Effekt, den viele Anleger überrascht: Ein einziger zusätzlicher Euro Gewinn kann mehrere hundert Euro Steuer auslösen. Wer bei 990 Euro Gewinn steht und noch einen kleinen Tausch macht, der 20 Euro Gewinn bringt, versteuert danach nicht 10 Euro, sondern 1.010 Euro. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von angenommen 30 Prozent sind das rund 303 Euro Einkommensteuer, die vorher null waren. Genau deshalb lohnt es sich, den Stand kurz vor dem Jahresende zu kennen.
| Gesamtgewinn im Jahr | Mit Freigrenze 1.000 Euro (geltendes Recht) | Wenn es ein Freibetrag wäre | |
|---|---|---|---|
| Fall A | 800 Euro | 0 Euro steuerpflichtig | 0 Euro steuerpflichtig |
| Fall B | 999 Euro | 0 Euro steuerpflichtig | 0 Euro steuerpflichtig |
| Fall C | 1.000 Euro | 1.000 Euro steuerpflichtig | 0 Euro steuerpflichtig |
| Fall D | 1.200 Euro | 1.200 Euro steuerpflichtig | 200 Euro steuerpflichtig |
| Fall E | 5.000 Euro | 5.000 Euro steuerpflichtig | 4.000 Euro steuerpflichtig |
Was in den Gesamtgewinn einfließt und was nicht
Die Freigrenze bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres, nicht auf einzelne Coins oder einzelne Börsen. Hineinrechnen musst du jeden Verkauf von Kryptowerten gegen Euro, jeden Tausch eines Kryptowerts in einen anderen, etwa Bitcoin gegen Ether oder Ether gegen einen Stablecoin, und jede Bezahlung mit Krypto, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag. Auch Verluste aus solchen Geschäften innerhalb der Haltefrist gehören dazu und senken den Gesamtgewinn. Wichtig, und oft übersehen: Die Freigrenze gilt nicht nur für Krypto. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold innerhalb eines Jahres, von Sammlerstücken oder anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nach § 23 fallen in denselben Topf. Wer 700 Euro mit Bitcoin und 400 Euro mit einer Goldmünze verdient hat, liegt bei 1.100 Euro und hat die Grenze überschritten.
Nicht in den Gesamtgewinn gehören Verkäufe nach mehr als einem Jahr Haltedauer. Sie sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gar nicht steuerbar, auch Verluste daraus zählen nicht. Ebenfalls nicht hinein gehören Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und vergleichbaren Leistungen. Sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und haben eine eigene, deutlich niedrigere Freigrenze: Sie bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr weniger als 256 Euro betragen. Auch das ist eine Freigrenze, auch dort wird ab 256 Euro alles steuerpflichtig. Die beiden Töpfe werden nicht zusammengerechnet und nicht miteinander verrechnet. Und schließlich gehören Krypto-ETPs und ETFs im Wertpapierdepot nicht hierher; sie laufen in der Regel über die Abgeltungsteuer bei den Kapitalerträgen.
| Topf | Freigrenze | Verlustverrechnung | |
|---|---|---|---|
| Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres | § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte | Unter 1.000 Euro steuerfrei | Nur mit Gewinnen aus § 23 |
| Verkauf nach mehr als einem Jahr | Nicht steuerbar | Entfällt | Verluste zählen nicht |
| Staking-Rewards | § 22 Nr. 3 EStG, Leistungen | Unter 256 Euro steuerfrei | Nur mit Einkünften aus § 22 Nr. 3 |
| Lending-Zinsen in Krypto | § 22 Nr. 3 EStG, Leistungen | Unter 256 Euro steuerfrei | Nur mit Einkünften aus § 22 Nr. 3 |
| Goldverkauf innerhalb eines Jahres | § 23 EStG, gleicher Topf wie Krypto | Gemeinsam mit Krypto unter 1.000 Euro | Mit Krypto-Gewinnen aus § 23 |
| Krypto-ETP im Depot | In der Regel Kapitalerträge nach § 20 EStG | Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro (Freibetrag) | Im Verlustverrechnungstopf der Bank |
Beispiel 1: knapp darunter, knapp darüber
Lena kauft im Februar 2026 Solana für 3.000 Euro und verkauft im September einen Teil, der sie 1.200 Euro gekostet hat, für 2.150 Euro. Gewinn: 950 Euro. Weitere Veräußerungen hat sie 2026 nicht. Ihr Gesamtgewinn liegt unter 1.000 Euro, also ist er steuerfrei. Würde sie im Dezember noch Solana mit 60 Euro Gewinn in einen Stablecoin tauschen, läge der Gesamtgewinn bei 1.010 Euro. Dann wären alle 1.010 Euro steuerpflichtig. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent kostet der kleine Tausch sie rund 303 Euro Einkommensteuer, zuzüglich Kirchensteuer, wenn sie kirchensteuerpflichtig ist. Der Solidaritätszuschlag fällt für die meisten Steuerpflichtigen wegen der eigenen Freigrenze beim Soli nicht an.
Die Lehre aus dem Beispiel: Ein Tausch ist steuerlich ein Verkauf. Viele Anleger, die nie Euro auszahlen, glauben, sie hätten keine Gewinne realisiert. Wer aber innerhalb eines Jahres von einem Coin in einen anderen wechselt, realisiert jedes Mal den Wertzuwachs des alten Coins. Gerade aktive Trader mit vielen kleinen Tauschgeschäften überschreiten die 1.000 Euro schneller als gedacht.
Beispiel 2: Verluste holen dich unter die Grenze
Jonas hat 2026 innerhalb der Haltefrist folgende Ergebnisse: Ein Ether-Verkauf bringt 1.600 Euro Gewinn, ein Tausch von Bitcoin in Cardano 300 Euro Gewinn. Gleichzeitig hat er eine Position in einem kleineren Token, die er im Juli mit 1.100 Euro Verlust verkauft hat. Sein Gesamtgewinn ist die Summe aller Ergebnisse: 1.600 plus 300 minus 1.100, also 800 Euro. Das liegt unter 1.000 Euro, und die 800 Euro bleiben vollständig steuerfrei. Ohne den Verlustverkauf hätte er 1.900 Euro versteuern müssen, bei 30 Prozent rund 570 Euro Einkommensteuer.
Verluste und Gewinne desselben Jahres werden also zuerst verrechnet, danach wird geprüft, ob der Saldo unter 1.000 Euro liegt. Das ist der Hebel, den du jetzt vor dem 31. Dezember noch hast. Hast du Positionen, die weniger als ein Jahr im Bestand und gerade im Minus sind, senkt ein Verkauf deinen Gesamtgewinn. Ein Verlust aus einem Coin, den du schon länger als ein Jahr hältst, hilft dagegen nicht, weil dieser Verkauf gar nicht steuerbar ist.
So prüfst du deinen Stand vor Jahresende
- Alle Verkäufe, Tauschgeschäfte und Zahlungen mit Krypto seit dem 1. Januar 2026 aus jeder Börse und Wallet exportieren.
- Für jeden Vorgang prüfen, ob die verkauften Einheiten weniger als ein Jahr gehalten wurden; die Zuordnung erfolgt in der Regel nach FIFO je Wallet.
- Gewinne und Verluste der Vorgänge innerhalb der Haltefrist addieren und Gewinne aus anderen § 23-Geschäften, etwa Gold, hinzurechnen.
- Staking-, Lending- und Mining-Erträge getrennt summieren, sie gehören in die 256-Euro-Prüfung, nicht in die 1.000-Euro-Prüfung.
- Liegt der § 23-Saldo knapp unter 1.000 Euro, bis Silvester keine weiteren Gewinne innerhalb der Haltefrist realisieren, auch keinen Tausch.
- Liegt der Saldo knapp über 1.000 Euro, prüfen, ob Positionen innerhalb der Haltefrist mit Buchverlust bestehen, deren Verkauf den Saldo unter die Grenze bringt.
- Für Coins, die bald ein Jahr alt werden, das genaue Ablaufdatum der Haltefrist notieren; ein Verkauf ein paar Tage später kann steuerfrei sein.
Verluste realisieren und zurückkaufen: geht das?
Eine häufige Frage zum Jahresende: Darf ich eine Position mit Verlust verkaufen und gleich wieder kaufen, nur um den Verlust steuerlich zu nutzen? Für private Kryptowerte gibt es in Deutschland keine ausdrückliche Sperrregel wie die Wash-Sale-Regel in den USA. Der Bundesfinanzhof hat für Aktien entschieden, dass ein Verkauf mit anschließendem Rückkauf grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Ob die Finanzverwaltung das für Kryptowerte genauso sieht, ist nicht ausdrücklich geregelt. Beachte zwei Nebenwirkungen. Erstens beginnt mit dem Rückkauf eine neue Haltefrist von einem Jahr für die neu gekauften Einheiten. Zweitens kosten Verkauf und Rückkauf Gebühren und Spread, die den Vorteil schmälern. Bei einem Verlust von 150 Euro, der dich von 1.080 Euro auf 930 Euro bringt, lohnt es sich fast immer. Bei einem Verlust von 20 Euro, der dich nicht unter die Grenze bringt, spart er bei 30 Prozent Grenzsteuersatz nur rund 6 Euro.
Beispiel 3: Ehepaar mit getrennten Grenzen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, bekommen keine gemeinsame Grenze von 2.000 Euro. Jeder Ehegatte hat seine eigene Freigrenze von 1.000 Euro, und sie wird für jeden getrennt geprüft. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich nicht auf den Partner übertragen. Das hat in der Praxis klare Folgen, die viele Paare unterschätzen.
Ein Beispiel: Markus hat 2026 Kryptogewinne innerhalb der Haltefrist von 1.050 Euro, Sabine von 900 Euro. Zusammen sind das 1.950 Euro, also weniger als zweimal 1.000 Euro. Trotzdem gilt: Markus liegt über seiner Grenze und muss seine 1.050 Euro voll versteuern, Sabine liegt darunter und versteuert nichts. Steuerpflichtig sind in der gemeinsamen Erklärung 1.050 Euro. Andersherum gerechnet: Hätte Markus die Coins, mit denen er die letzten 100 Euro Gewinn gemacht hat, vorher Sabine geschenkt und sie hätte sie verkauft, lägen beide unter 1.000 Euro. Eine solche Gestaltung muss allerdings tatsächlich durchgeführt werden, also echte Übertragung auf eine Wallet, über die Sabine verfügt, und sie muss vor dem Verkauf passieren. Bei einer unentgeltlichen Übertragung übernimmt die Beschenkte nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung des Schenkers, also auch dessen Anschaffungskosten und den Beginn der Haltefrist.
Auch Verluste lassen sich zwischen Ehegatten nach herrschender Auffassung verrechnen, wenn der eine Gewinne über der Grenze und der andere Verluste aus § 23 hat. Wie genau Freigrenze und Verlustausgleich zwischen den Ehegatten zusammenspielen, ist in Einzelfällen komplex. Wenn bei euch einer im Plus und einer im Minus liegt, lohnt ein Blick in die Berechnung des Steuerbescheids oder eine kurze Rückfrage beim Steuerberater.
Beispiel 4: Verlustvortrag aus dem Vorjahr
Wer in einem früheren Jahr Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften hatte, die er nicht mit Gewinnen verrechnen konnte, kann sie nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in Verbindung mit § 10d EStG vortragen lassen. Voraussetzung ist, dass du sie in der Erklärung des Verlustjahres angegeben hast und das Finanzamt sie gesondert festgestellt hat. Der Vortrag mindert dann Gewinne aus § 23 in späteren Jahren, aber nicht andere Einkünfte wie Lohn oder Kapitalerträge.
Für das Zusammenspiel mit der Freigrenze gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur früheren Fassung der Vorschrift: Zuerst wird geprüft, ob der Gewinn des laufenden Jahres die Freigrenze erreicht, erst danach wird der Verlust aus anderen Jahren abgezogen. Ein Beispiel: Anna hat aus 2025 einen festgestellten Verlustvortrag von 600 Euro. 2026 macht sie 1.300 Euro Gewinn innerhalb der Haltefrist. Weil 1.300 Euro die Grenze erreichen, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig; davon wird der Vortrag von 600 Euro abgezogen, es bleiben 700 Euro zu versteuern. Dass 700 Euro unter 1.000 Euro liegen, macht sie nicht nachträglich steuerfrei. Hätte Anna 2026 nur 900 Euro Gewinn, wäre er schon wegen der Freigrenze steuerfrei, und ihr Verlustvortrag bliebe für spätere Jahre erhalten.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Gib Verluste aus Kryptogeschäften innerhalb der Haltefrist auch dann in der Steuererklärung an, wenn du in dem Jahr sonst nichts zu versteuern hättest. Nur so werden sie festgestellt und stehen dir später zur Verfügung. Wie die Verluste in der Anlage SO eingetragen werden, steht in unserem Leitfaden zum Ausfüllen der Anlage SO.
Was passiert, wenn du die Grenze überschritten hast
Hast du die Grenze überschritten, gehören die Geschäfte in die Anlage SO deiner Einkommensteuererklärung, Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte, mit Erlös, Anschaffungskosten, Werbungskosten wie Handelsgebühren und dem Gewinn. Für Arbeitnehmer kommt eine Pflicht hinzu, die viele nicht kennen: Wer neben dem Lohn steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro hat, muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Steuererklärung abgeben. Ein steuerpflichtiger Kryptogewinn, der die 1.000-Euro-Grenze erreicht, löst diese Pflicht in aller Regel aus. Für das Steuerjahr 2026 läuft die Abgabefrist ohne Steuerberater nach der gesetzlichen Regel bis zum 31. Juli 2027.
Die Steuer selbst richtet sich nach deinem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht nach einem pauschalen Satz. Der Kryptogewinn wird zu deinem übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und mit dem Grenzsteuersatz belastet, der für dein Einkommen gilt. Wer ein mittleres Einkommen hat, liegt oft bei 30 bis 35 Prozent, wer wenig verdient, deutlich darunter. Die genaue Zahl hängt von deinem gesamten Einkommen ab; ein Steuerrechner oder die Berechnung im Steuerbescheid zeigt sie dir. Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt für private Kryptogeschäfte nicht.
| Steuer bei 20 Prozent | Steuer bei 30 Prozent | Steuer bei 42 Prozent | |
|---|---|---|---|
| Gesamtgewinn 990 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| Gesamtgewinn 1.000 Euro | 200 Euro | 300 Euro | 420 Euro |
| Gesamtgewinn 1.500 Euro | 300 Euro | 450 Euro | 630 Euro |
| Gesamtgewinn 3.000 Euro | 600 Euro | 900 Euro | 1.260 Euro |
| Gesamtgewinn 10.000 Euro | 2.000 Euro | 3.000 Euro | 4.200 Euro |
Die Tabelle ist vereinfacht: Sie rechnet mit einem festen Grenzsteuersatz, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei größeren Gewinnen kann der Grenzsteuersatz durch den Gewinn selbst steigen. Sie zeigt aber gut den Sprung zwischen 990 und 1.000 Euro.
Musst du Gewinne unter 1.000 Euro angeben?
Liegt dein Gesamtgewinn aus § 23 unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei, und er allein verpflichtet dich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Gibst du ohnehin eine Erklärung ab, ist es sinnvoll, die Geschäfte trotzdem in der Anlage SO einzutragen. Die Freigrenze wendet das Finanzamt dann selbst an, und du hast dokumentiert, dass du nichts verschweigst. Das hilft, seit Kryptodienstleister nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung melden. Wenn das Finanzamt Verkäufe sieht, die in deiner Erklärung fehlen, kommt eine Rückfrage, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Welche Daten die Börsen melden, steht in unserem Leitfaden zur DAC8-Meldung; wie du auf eine Rückfrage antwortest, in unserem Leitfaden zum Brief vom Finanzamt wegen Krypto.
Bei Verlusten ist die Angabe ohnehin Pflicht, wenn du sie nutzen willst. Und bei knappen Fällen, etwa 980 Euro Gewinn, schützt eine saubere Aufstellung dich vor dem Risiko, dass das Finanzamt mit anderen Kursen rechnet und über 1.000 Euro kommt. Halte die Kursquelle und die Methode fest, die du verwendet hast.
Die 256-Euro-Grenze für Staking und Lending
Viele Anleger haben beide Grenzen gleichzeitig im Blick. Für Staking-Rewards, Lending-Zinsen, Mining und ähnliche Leistungen gilt § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von weniger als 256 Euro im Jahr. Auch diese Grenze wirkt wie ein Schalter: 250 Euro Staking-Rewards sind steuerfrei, 260 Euro sind komplett steuerpflichtig. Die beiden Grenzen sind voneinander unabhängig. Wer 900 Euro Gewinn aus Verkäufen und 200 Euro aus Staking hat, liegt unter beiden und zahlt nichts. Wer 900 Euro Verkaufsgewinn und 300 Euro Staking hat, versteuert nur die 300 Euro Staking. Ein Verlust aus Verkäufen senkt die Staking-Einkünfte nicht.
Ein Zusammenhang zwischen beiden Töpfen besteht trotzdem: Rewards, die du aus Staking oder Lending bekommst, gelten mit dem Zufluss als angeschafft. Ihr Euro-Wert zum Zuflusszeitpunkt ist ihre Anschaffung, und ab dann läuft für sie eine eigene Haltefrist von einem Jahr. Verkaufst du sie innerhalb dieses Jahres, entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust, der wieder in die 1.000-Euro-Prüfung nach § 23 einfließt. Wie das bei Zinsen aus dem Verleihen von Kryptowerten konkret aussieht, beschreibt unser Leitfaden zur Krypto-Lending-Steuer.
Häufige Fehler rund um die 1.000-Euro-Grenze
Der erste Fehler ist die Verwechslung mit einem Freibetrag, über die oben schon alles gesagt ist. Der zweite ist der veraltete Wert: Für die Steuerjahre bis einschließlich 2023 gilt weiterhin die alte Freigrenze von weniger als 600 Euro. Wer eine Erklärung für 2023 nachholt oder berichtigt, rechnet mit 600 Euro, nicht mit 1.000 Euro. Der dritte Fehler ist das Vergessen von Tauschgeschäften. Auch der Wechsel in einen Stablecoin ist eine Veräußerung, ebenso das Bezahlen einer Rechnung mit Bitcoin.
Der vierte Fehler ist die Annahme, die Grenze gelte je Coin oder je Börse. Sie gilt je Person und Kalenderjahr über alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Der fünfte Fehler: Verluste aus Coins, die länger als ein Jahr gehalten wurden, mitzuzählen. Sie senken den Gesamtgewinn nicht. Der sechste Fehler betrifft Paare: Wer glaubt, zusammen hätten sie 2.000 Euro, verteilt seine Verkäufe nicht sinnvoll und zahlt Steuer, obwohl der Partner noch Spielraum gehabt hätte. Der siebte Fehler ist das Vermischen mit Staking und Lending. Die beiden Töpfe sind getrennt, und die niedrigere 256-Euro-Grenze wird schneller überschritten, als viele denken. Der achte Fehler: Gebühren vergessen. Handelsgebühren beim Kauf erhöhen die Anschaffungskosten, Gebühren beim Verkauf mindern den Erlös. Bei vielen kleinen Trades kann das den Unterschied zwischen 1.020 und 980 Euro ausmachen.
Sonderfälle: Umzug, Schenkung, mehrere Wallets
Wer im Laufe eines Jahres nach Deutschland zieht oder Deutschland verlässt, ist nur für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht mit seinen deutschen Einkünften erfasst; hier spielt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit, und ein Steuerberater sollte die Abgrenzung prüfen. Bei Schenkungen übernimmt der Beschenkte, wie im Ehepaar-Beispiel beschrieben, die Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum des Schenkers; die Haltefrist beginnt also nicht neu. Für die Schenkung selbst gelten die Freibeträge der Schenkungsteuer, die bei Ehegatten und Kindern hoch sind und bei kleinen Krypto-Beträgen meist keine Rolle spielen.
Bei mehreren Wallets und Börsen erwartet die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, dass die Verbrauchsfolge, in der Regel FIFO, je Wallet beziehungsweise je Konto angewendet wird. Das beeinflusst, welche Einheiten bei einem Verkauf als zuerst verkauft gelten und damit, ob die Haltefrist schon abgelaufen ist. Wer Coins zwischen eigenen Wallets verschiebt, sollte die Herkunft dokumentieren, damit das ursprüngliche Anschaffungsdatum erhalten bleibt. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist keine Veräußerung und löst keine Steuer aus.
Häufige Fragen zur Krypto-Freigrenze von 1.000 Euro
Was passiert, wenn ich die Krypto-Freigrenze von 1.000 Euro überschreite?
Dann ist der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 1.000 Euro. Die Grenze ist eine Freigrenze. Du trägst die Geschäfte in die Anlage SO ein, und der Gewinn wird mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Sind 1.000 Euro Gewinn noch steuerfrei?
Nein. Steuerfrei ist ein Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro. Bei genau 1.000,00 Euro ist die Grenze erreicht, und der volle Betrag ist steuerpflichtig. Bei 999,99 Euro bleibt alles steuerfrei.
Gilt die Freigrenze pro Coin oder pro Börse?
Weder noch. Sie gilt pro Person und Kalenderjahr für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Dazu zählen alle Kryptowerte und auch andere Wirtschaftsgüter wie Gold, die du innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft hast.
Haben Ehepaare 2.000 Euro?
Nein, nicht gemeinsam. Jeder Ehegatte hat bei Zusammenveranlagung seine eigene Freigrenze von 1.000 Euro, die getrennt geprüft wird. Ungenutzte Beträge lassen sich nicht übertragen. Hat einer 1.050 Euro und der andere 900 Euro Gewinn, sind die 1.050 Euro steuerpflichtig, die 900 Euro nicht.
Seit wann gilt die Grenze von 1.000 Euro?
Seit dem Steuerjahr 2024. Das Wachstumschancengesetz vom März 2024 hat sie von 600 Euro angehoben. Für 2023 und frühere Jahre gilt weiter die Grenze von weniger als 600 Euro.
Zählen Staking-Rewards zur 1.000-Euro-Grenze?
Nein. Staking-, Lending- und Mining-Erträge sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von weniger als 256 Euro. Erst wenn du die erhaltenen Coins innerhalb eines Jahres verkaufst, fließt der Gewinn oder Verlust aus diesem Verkauf in die 1.000-Euro-Prüfung.
Kann ich mit Verlusten unter die Grenze kommen?
Ja. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres werden verrechnet, erst der Saldo wird mit der Freigrenze verglichen. Verluste aus Coins, die du länger als ein Jahr gehalten hast, zählen dabei nicht, weil diese Verkäufe nicht steuerbar sind.
Hilft ein Verlustvortrag, unter die Grenze zu kommen?
Nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung nicht. Zuerst wird geprüft, ob der Gewinn des Jahres die Freigrenze erreicht. Erst danach wird der Verlustvortrag abgezogen. Liegt der Gewinn ohnehin unter der Grenze, bleibt der Vortrag für spätere Jahre erhalten.
Muss ich Gewinne unter 1.000 Euro in der Steuererklärung angeben?
Allein wegen eines steuerfreien Gewinns musst du keine Erklärung abgeben. Gibst du ohnehin eine ab, ist die Angabe sinnvoll, weil das Finanzamt über die Meldungen der Börsen Verkäufe sehen kann. Verluste musst du angeben, wenn du sie feststellen lassen und später nutzen willst.
Wie viel Steuer zahle ich auf 1.500 Euro Kryptogewinn?
Das hängt von deinem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei angenommenen 30 Prozent wären es 450 Euro Einkommensteuer, bei 42 Prozent 630 Euro, jeweils zuzüglich Kirchensteuer, falls du kirchensteuerpflichtig bist. Steuerpflichtig sind die vollen 1.500 Euro.
Kurz zusammengefasst: Die Krypto-Freigrenze ist ein Schalter. Unter 1.000 Euro Gesamtgewinn im Jahr zahlst du nichts, ab 1.000 Euro versteuerst du alles. Wer seinen Stand vor dem 31. Dezember kennt, kann mit dem Zeitpunkt von Verkäufen, mit dem Realisieren von Verlusten innerhalb der Haltefrist und bei Paaren mit der Verteilung auf beide Ehegatten oft mehrere hundert Euro sparen. Dieser Text ist keine Steuerberatung; bei größeren Beträgen oder Sonderfällen lohnt der Blick eines Steuerberaters.
Risikohinweis: Dieser Artikel ist keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.
Quellen
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- Lohnsteuer kompakt: Private Veräußerungsgeschäfte, Erhöhung der Freigrenze auf 1.000 Euro
- Steuerkanzlei Keller: Mandanten-Merkblatt Private Veräußerungsgeschäfte 2025
- Haufe: So können Krypto-Verluste versteuert werden
- PwC: BMF, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte


