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Krypto-Lending-Steuer: Zinsen, 256-€-Freigrenze und was beim späteren Verkauf gilt
Steuern

Krypto-Lending-Steuer: Zinsen, 256-€-Freigrenze und was beim späteren Verkauf gilt

Lending-Zinsen in Krypto sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: steuerfrei unter 256 Euro im Jahr, darüber voll mit dem persönlichen Steuersatz. Hier stehen Bewertung, Haltefristen, das FG-Köln-Urteil, DeFi-Besonderheiten, die Lage bei einer Plattform-Pleite und Rechenbeispiele.

Bei der Krypto-Lending-Steuer gilt in Deutschland eine klare Grundregel: Zinsen, die du für das Verleihen von Bitcoin, Ether oder Stablecoins bekommst, sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, sobald sie im Jahr insgesamt 256 Euro oder mehr betragen. Darunter bleiben sie steuerfrei. Maßgeblich ist der Euro-Wert der Zinsen im Moment, in dem sie dir gutgeschrieben werden. Die erhaltenen Coins gelten dann als angeschafft, und für sie beginnt eine eigene Haltefrist von einem Jahr: Verkaufst du sie früher, entsteht zusätzlich ein Veräußerungsgewinn oder -verlust nach § 23 EStG. Die verliehenen Coins selbst behalten nach Auffassung der Finanzverwaltung ihre ursprüngliche Haltefrist, die seit 2022 auch nicht mehr auf zehn Jahre verlängert wird. Das Finanzgericht Köln hat im September 2025 bestätigt, dass Lending-Erträge nicht der Abgeltungsteuer unterliegen; die Revision beim Bundesfinanzhof läuft. In diesem Leitfaden findest du Rechenbeispiele, die Unterschiede zwischen zentralen Plattformen und DeFi-Protokollen, was bei einer Plattform-Pleite steuerlich passiert und welche Fehler am häufigsten vorkommen. Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Krypto-Lending und Steuer auf einen Blick

Einkunftsart der Zinsen
Sonstige Einkünfte aus Leistungen, § 22 Nr. 3 EStG
Freigrenze
Unter 256 Euro im Jahr steuerfrei, ab 256 Euro alles steuerpflichtig
Steuersatz
Persönlicher Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer
Bewertung
Euro-Wert der Zinsen zum Zeitpunkt des Zuflusses
Haltefrist der Zins-Coins
Beginnt mit dem Zufluss, ein Jahr
Haltefrist der verliehenen Coins
Läuft nach Verwaltungsauffassung weiter, keine Verlängerung auf zehn Jahre
Verluste aus § 22 Nr. 3
Nur mit Einkünften aus Leistungen verrechenbar
Gerichtsstand
FG Köln 3 K 194/23 vom 10.09.2025, Revision beim BFH anhängig
Eintrag
Anlage SO, Abschnitt Leistungen

Was Krypto-Lending steuerlich ist

Beim Lending überlässt du deine Kryptowerte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit einer anderen Partei und bekommst dafür eine Vergütung. Das kann eine zentrale Plattform sein, etwa eine Börse mit einem Earn- oder Lending-Produkt, ein spezialisierter Krypto-Kreditgeber oder ein DeFi-Protokoll, bei dem deine Coins in einen Pool fließen, aus dem andere Nutzer gegen Sicherheiten Kredite aufnehmen. Wirtschaftlich ähnelt das einem Darlehen. Steuerlich hat sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6. März 2025, wie schon in der Vorgängerfassung von 2022, für eine klare Einordnung entschieden: Wer Kryptowerte zeitweise zur Nutzung überlässt, erbringt eine Leistung, und die Vergütung ist die Gegenleistung dafür. Das sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Lange war umstritten, ob Lending-Zinsen nicht eher Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind. Das wäre für viele Anleger günstiger, weil dann der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro greifen würden. Das Finanzgericht Köln hat diese Sichtweise mit Urteil vom 10. September 2025 abgelehnt, Aktenzeichen 3 K 194/23. Der Kläger hatte 2020 Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin über Plattformen erzielt. Das Gericht argumentierte, Bitcoin sei kein Geld im Sinne eines Gelddarlehens, deshalb liege keine sonstige Kapitalforderung vor, und die Erträge unterlägen als sonstige Einkünfte dem persönlichen Steuersatz. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, das Verfahren liegt beim Bundesfinanzhof. Bis zu einer Entscheidung gilt die Verwaltungsauffassung, und Finanzämter wenden sie an. Wenn du bei hohen Lending-Erträgen anders erklären willst, solltest du das offenlegen und mit einem Berater klären, ob ein Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren sinnvoll ist.

Die 256-Euro-Freigrenze: wie sie wirkt

Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Liegst du bei 255 Euro, zahlst du nichts. Liegst du bei 256 Euro oder darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze. Die Grenze gilt pro Person und Jahr für alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 zusammen. Lending-Zinsen, Staking-Rewards, Erträge aus Liquidity Mining, soweit sie als Leistung gelten, und Einnahmen aus Mining als Hobby werden also addiert, außerdem andere gelegentliche Leistungen außerhalb von Krypto, etwa eine einmalige Vermittlungsprovision. Wer 180 Euro Lending-Zinsen und 120 Euro Staking-Rewards hat, liegt bei 300 Euro und versteuert alles.

Abzugsfähig sind Werbungskosten, die direkt mit den Einkünften zusammenhängen, etwa Gebühren, die die Plattform für das Lending-Produkt einbehält, oder Netzwerkgebühren für die Einzahlung in ein Lending-Protokoll. Maßgeblich für die Freigrenze ist der Saldo aus Einnahmen und Werbungskosten. Die 256-Euro-Grenze ist von der 1.000-Euro-Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte völlig getrennt. Die beiden werden weder zusammengezählt noch miteinander verrechnet. Wie die 1.000-Euro-Grenze im Detail wirkt, steht in unserem Leitfaden zur überschrittenen Krypto-Freigrenze.

Lending-Erträge und Freigrenze: Beispiele
Lending-ZinsenSonstige § 22 Nr. 3-EinkünfteSummeSteuerpflichtig
Fall A140 Euro0 Euro140 Euro0 Euro
Fall B140 Euro110 Euro Staking250 Euro0 Euro
Fall C140 Euro120 Euro Staking260 Euro260 Euro
Fall D900 Euro0 Euro900 Euro900 Euro
Fall E270 Euro, davon 20 Euro Gebühren0 Euro250 Euro nach Werbungskosten0 Euro

Bewertung: welcher Euro-Wert zählt

Lending-Zinsen kommen meistens nicht in Euro, sondern in dem Coin, den du verliehen hast, oft täglich oder wöchentlich. Steuerlich musst du jede Gutschrift zum Zeitpunkt des Zuflusses in Euro umrechnen. Zufluss ist der Moment, in dem du über die Zinsen verfügen kannst, in der Regel die Gutschrift auf deinem Konto bei der Plattform oder in deiner Wallet. Werden Zinsen nur verbucht, aber erst am Ende einer festen Laufzeit freigegeben, kann der Zufluss erst bei Freigabe liegen; das hängt von den Bedingungen des Produkts ab und sollte dokumentiert werden.

Für die Umrechnung lässt die Finanzverwaltung einen Marktkurs zum Zuflusszeitpunkt zu, etwa den Kurs der Plattform oder einer Kursliste. Wichtig ist, dass du eine Quelle einheitlich für alle Vorgänge verwendest. Bei täglichen Gutschriften über ein ganzes Jahr entstehen schnell 365 einzelne Zuflüsse je Coin. Ohne Software oder einen sauberen Export der Plattform ist das kaum zu bewältigen. Die meisten Plattformen bieten einen Bericht über Earn- oder Zinserträge, den Krypto-Steuertools einlesen können.

Beispiel 1: Ether verleihen über eine Plattform

Mira verleiht ab Januar 2026 zwei Ether über das Earn-Produkt einer zentralen Plattform. Sie bekommt täglich kleine Gutschriften in Ether, über das Jahr zusammen 0,08 ETH. Rechnet man jede Gutschrift mit dem Kurs des jeweiligen Tages um, kommen angenommen 232 Euro zusammen. Weitere Einkünfte aus § 22 Nr. 3 hat sie nicht. Weil 232 Euro unter 256 Euro liegen, sind die Zinsen steuerfrei. Trotzdem hat jede Gutschrift Anschaffungskosten in Höhe ihres Euro-Werts am Zuflusstag, und für jede beginnt eine eigene Haltefrist.

Im Juni 2026 tauscht Mira 0,03 ETH aus den Zinsen, die zwischen Januar und April zugeflossen sind und dabei mit zusammen 78 Euro bewertet wurden, in einen Stablecoin. Der Ether-Kurs ist gestiegen, der Tausch bringt einen Gegenwert von 96 Euro. Das ist ein privates Veräußerungsgeschäft mit 18 Euro Gewinn, weil zwischen Zufluss und Tausch weniger als ein Jahr liegt. Ob er steuerpflichtig ist, entscheidet die 1.000-Euro-Freigrenze nach § 23, in die er zusammen mit Miras anderen Verkäufen des Jahres einfließt. Hätte Mira die Zins-Coins mehr als ein Jahr gehalten, wäre der Tausch steuerfrei gewesen.

Beispiel 2: Stablecoin-Lending mit höherem Ertrag

Tom verleiht 2026 durchschnittlich 15.000 USDC über ein DeFi-Protokoll und erhält angenommen 4 Prozent Rendite im Jahr, also rund 600 USDC Zinsen. Umgerechnet in Euro zum jeweiligen Zuflusskurs kommen angenommen 550 Euro zusammen. Dazu hat er 40 Euro Netzwerkgebühren für Einzahlung und Auszahlung, die er als Werbungskosten abzieht. Seine Einkünfte aus § 22 Nr. 3 betragen 510 Euro. Das liegt über der Freigrenze, also sind alle 510 Euro steuerpflichtig. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von angenommen 35 Prozent zahlt Tom darauf rund 179 Euro Einkommensteuer, zuzüglich Kirchensteuer, falls er kirchensteuerpflichtig ist.

Weil Stablecoins nahe am Dollarkurs bleiben, entstehen beim späteren Tausch der Zins-USDC in Euro oder andere Coins meist nur kleine Gewinne oder Verluste, ausgelöst vor allem durch den Euro-Dollar-Wechselkurs. Sie sind aber trotzdem private Veräußerungsgeschäfte, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Zufluss stattfinden, und gehören in die 1.000-Euro-Rechnung. Bei hohen Beständen und schwankendem Wechselkurs kann das spürbar werden.

Was nach Steuern von der Lending-Rendite übrig bleibt

Lending-Angebote werben mit einer Rendite vor Steuern. Für eine ehrliche Rechnung musst du drei Dinge abziehen: die Einkommensteuer auf die Zinsen, die Gebühren und das Ausfallrisiko der Plattform oder des Protokolls. Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Du verleihst 10.000 Euro in Stablecoins zu 5 Prozent im Jahr. Vor Steuern sind das 500 Euro. Davon gehen 30 Euro Gebühren ab, es bleiben 470 Euro Einkünfte. Weil das über der 256-Euro-Grenze liegt, sind alle 470 Euro steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent fallen rund 141 Euro Einkommensteuer an, bei 42 Prozent rund 197 Euro. Nach Steuern bleiben also etwa 273 bis 329 Euro, eine Rendite von rund 2,7 bis 3,3 Prozent.

Vergleiche das mit einem Tagesgeldkonto bei einer Bank. Dort sind Zinsen Kapitalerträge, auf die nach Ausschöpfen des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro im Jahr die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfällt, und die Einlage ist bis 100.000 Euro je Bank durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Beim Krypto-Lending gibt es keine Einlagensicherung, und wer den Sparer-Pauschbetrag nicht ausschöpft, zahlt auf Bankzinsen unter Umständen gar keine Steuer, auf Lending-Zinsen über 256 Euro dagegen den vollen persönlichen Satz. Die Rendite muss also nicht nur höher sein, sie muss so viel höher sein, dass sie Steuernachteil und Ausfallrisiko ausgleicht. Bei hohen persönlichen Steuersätzen schrumpft dieser Abstand deutlich.

Ein Sonderfall ist das kleine Lending knapp unter der Grenze. Wer nur so viel verleiht, dass die Jahreszinsen zusammen mit allen anderen Einkünften aus § 22 Nr. 3 unter 256 Euro bleiben, zahlt darauf keine Steuer. Das kann eine bewusste Entscheidung sein, setzt aber voraus, dass du Staking, Mining und andere Leistungen mitzählst und die Kurse im Blick behältst: Steigt der Kurs des Zins-Coins stark, steigt auch der Euro-Wert der Zinsen, und die Grenze ist schneller erreicht als geplant.

Was mit den verliehenen Coins passiert

Die wichtigste Frage neben den Zinsen: Läuft die Haltefrist für die Coins, die du verleihst, einfach weiter? In einem Entwurf des ersten BMF-Schreibens war noch vorgesehen, dass sich die Haltefrist bei Lending und Staking auf zehn Jahre verlängert. Diese Regel hat die Finanzverwaltung schon im finalen Schreiben von 2022 gestrichen, und auch die Fassung vom 6. März 2025 sieht keine Verlängerung vor. Nach der Verwaltungsauffassung führt das Verleihen selbst auch nicht dazu, dass die Coins als veräußert und später neu angeschafft gelten. Die Haltefrist läuft also ab dem ursprünglichen Kauf weiter. Wer im Januar 2025 Bitcoin gekauft und ab März 2025 verliehen hat, kann sie nach dem Januar 2026 steuerfrei verkaufen, sofern er nachweisen kann, dass es dieselben Einheiten sind.

Hier liegt allerdings eine Unsicherheit, die du kennen solltest. Rechtlich ist ein Krypto-Darlehen oft so gestaltet, dass das Eigentum an den Coins auf die Plattform übergeht und du nur einen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger Coins hast. Ob in solchen Fällen nicht doch ein Tausch vorliegt, wird in der Fachliteratur diskutiert. Für die Praxis gilt bis auf Weiteres die Verwaltungsauffassung. Dokumentiere trotzdem genau, wann du welche Coins in das Lending gegeben und wann du sie zurückbekommen hast, damit du die Haltefrist im Zweifel belegen kannst.

DeFi-Lending: Einlagetoken und offene Fragen

Bei DeFi-Protokollen läuft Lending technisch anders. Du zahlst deine Coins in einen Smart Contract ein und bekommst dafür meist einen Einlagetoken, der deinen Anteil am Pool verbrieft und dessen Menge oder Wert mit den Zinsen wächst. Steuerlich stellen sich hier zwei Fragen, die die Finanzverwaltung nicht für jede Gestaltung im Detail beantwortet hat. Erstens: Ist die Einzahlung gegen einen Einlagetoken ein Tausch, also eine Veräußerung des ursprünglichen Coins und Anschaffung des Tokens? Wenn ja, würde die Haltefrist neu beginnen, und innerhalb der alten Frist entstünde ein steuerpflichtiger Gewinn. Zweitens: Sind die Zinsen schon mit dem Wachsen des Einlagetokens zugeflossen oder erst bei der Auszahlung?

Für beide Fragen vertreten Berater unterschiedliche Auffassungen, und das Ergebnis kann vom konkreten Protokoll abhängen, etwa davon, ob die Tokenmenge wächst oder der Wert je Token steigt. Ein vorsichtiger Weg ist, die Einzahlung genau zu dokumentieren, die Zinsen laufend zu erfassen und die eigene Behandlung in einer kurzen Erläuterung zur Steuererklärung offenzulegen. Wer große Beträge in DeFi-Lending hält, sollte die Einordnung vor der Erklärung mit einem Steuerberater mit Krypto-Erfahrung klären.

Zentrale Plattform und DeFi-Protokoll im Vergleich
Zentrale Plattform (CeFi)DeFi-Protokoll
Wer erhält die CoinsDer PlattformbetreiberEin Smart Contract, Kreditnehmer hinterlegen Sicherheiten
Was du dafür bekommstGuthaben im KundenkontoMeist einen Einlagetoken
Einkunftsart der Zinsen§ 22 Nr. 3 EStG§ 22 Nr. 3 EStG nach Verwaltungsauffassung
Haltefrist verliehene CoinsLäuft nach Verwaltungsauffassung weiterOffen, wenn Einzahlung als Tausch gegen Einlagetoken gilt
BelegeBericht der Plattform über ZinserträgeBlock-Explorer-Daten, Exporte aus Steuertools
Größtes RisikoInsolvenz des BetreibersFehler im Smart Contract, Ausfall von Sicherheiten

Plattform-Pleite: was steuerlich mit verlorenen Coins passiert

Die Krypto-Kreditgeber Celsius, Voyager und BlockFi haben 2022 Insolvenz angemeldet, und viele Anleger kamen über Monate oder Jahre nicht an ihre verliehenen Coins. Das Risiko ist kein historisches: Wer Coins an eine zentrale Plattform verleiht, ist im Insolvenzfall oft nur ein gewöhnlicher Gläubiger. Steuerlich ist ein solcher Verlust schwierig, weil das Gesetz für private Kryptowerte nur Veräußerungen kennt. Ein reiner Kursverfall oder ein eingefrorenes Konto ist keine Veräußerung, und damit entsteht zunächst kein Verlust, den du nutzen kannst.

Wie ein endgültiger Verlust zu behandeln ist, ist nicht abschließend geklärt. Diskutiert werden mehrere Wege: ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23, etwa wenn der Rückforderungsanspruch im Insolvenzverfahren gegen eine Quote abgegolten oder abgetreten wird, oder ein Verlust im Zusammenhang mit den Einkünften aus § 22 Nr. 3. Viele Berater empfehlen, einen Verlust erst geltend zu machen, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist oder die endgültige Ausschüttung feststeht. Erhältst du eine Teilausschüttung, etwa in Coins oder Dollar, ist auch deren steuerliche Behandlung zu klären. Wichtig ist, dass du die Vorgänge lückenlos dokumentierst: Einzahlungen, Kontostände zum Zeitpunkt der Sperre, Anmeldung zur Insolvenztabelle, Ausschüttungen. Wenn das Finanzamt einen Verlust nicht anerkennt, kannst du dich mit diesen Unterlagen per Einspruch wehren.

Ein weiterer Punkt, der oft vergessen wird: Zinsen, die vor der Pleite gutgeschrieben wurden, waren steuerlich bereits zugeflossen, wenn du über sie verfügen konntest. Sie bleiben in der Regel in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie zugeflossen sind, auch wenn die Coins später verloren gehen. Der spätere Verlust ändert die Besteuerung der früheren Zinsen nicht automatisch. Das ist hart, aber konsequent, und ein Grund mehr, Zins-Coins nicht ewig auf derselben Plattform liegen zu lassen.

Verluste aus Lending verrechnen

Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG, zum Beispiel wenn Gebühren die Erträge übersteigen, dürfen nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit anderen Einkünften wie Lohn oder Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Sie mindern nur Einkünfte aus Leistungen, im selben Jahr, im Vorjahr oder in späteren Jahren nach Maßgabe von § 10d EStG. Auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 ist nicht möglich, ebenso wenig umgekehrt. Ein Verlust aus dem Verkauf von Zins-Coins innerhalb der Haltefrist gehört in den Topf von § 23 und mindert dort deine Veräußerungsgewinne, nicht deine Zinseinkünfte.

So trägst du Lending-Erträge in die Steuererklärung ein

Lending-Zinsen gehören in die Anlage SO, Abschnitt Leistungen, mit den Einnahmen und den zugehörigen Werbungskosten. Verkäufe oder Tauschgeschäfte der Zins-Coins innerhalb eines Jahres gehören in denselben Vordruck, aber in den Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte. Welche Zeilen das im Vordruck sind und wie du den Eintrag in ELSTER Schritt für Schritt machst, steht in unserem Leitfaden zum Ausfüllen der Anlage SO. Bist du Arbeitnehmer und hattest steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro, bist du nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Lending-Erträge steuerlich sauber erfassen

  1. Für jede Plattform und jedes Protokoll den Bericht über Zins- oder Earn-Erträge des Jahres exportieren, bei DeFi die Wallet-Adressen notieren.
  2. Jede Gutschrift mit Datum, Menge und Euro-Wert zum Zuflusszeitpunkt erfassen, mit einer einheitlichen Kursquelle.
  3. Gebühren, die direkt mit dem Lending zusammenhängen, als Werbungskosten zusammenstellen.
  4. Alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 summieren, also auch Staking, Mining und andere Leistungen, und mit der 256-Euro-Grenze vergleichen.
  5. Zins-Coins mit ihrem Anschaffungsdatum und Wert im Bestand führen, damit spätere Verkäufe innerhalb der Haltefrist richtig berechnet werden.
  6. Ein- und Auszahlungen der verliehenen Coins dokumentieren, damit die ursprüngliche Haltefrist belegbar bleibt.
  7. Bei DeFi-Einlagetoken die gewählte Behandlung in einer kurzen Erläuterung zur Erklärung offenlegen.
  8. Alle Exporte und Berechnungen mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Lending, Kredit und Sicherheiten: was nicht steuerpflichtig ist

Nicht jede Lending-Aktivität ist steuerlich ein Lending. Nimmst du selbst einen Kredit auf und hinterlegst Bitcoin als Sicherheit, erzielst du keine Einkünfte, und das Hinterlegen der Sicherheit ist nach verbreiteter Auffassung keine Veräußerung, solange die Coins dir zuzurechnen bleiben. Kritisch wird es, wenn deine Sicherheit wegen eines Kursrückgangs liquidiert wird. Dann werden deine Coins verkauft, und das ist eine Veräußerung, die innerhalb der Haltefrist einen steuerpflichtigen Gewinn oder einen Verlust auslösen kann. Auch Euro-Zinsen, die du auf ein Guthaben bei einer Bank oder einem Broker bekommst, sind kein Krypto-Lending, sondern Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer.

Häufige Fehler bei der Krypto-Lending-Steuer

Der erste Fehler: Zinsen erst beim Verkauf erfassen. Steuerlich zählt der Zufluss, nicht der Zeitpunkt, an dem du die Zins-Coins in Euro tauschst. Wer 2026 Zinsen bekommt und sie erst 2028 verkauft, muss sie für 2026 erklären. Der zweite Fehler: die Freigrenze für einen Freibetrag halten. Bei 300 Euro Zinsen sind 300 Euro steuerpflichtig, nicht 44 Euro. Der dritte Fehler: Lending und Staking getrennt prüfen. Beide fallen in denselben Topf, die 256 Euro gelten für die Summe.

Der vierte Fehler: Abgeltungsteuer ansetzen. Solange der Bundesfinanzhof nicht anders entscheidet, verlangen die Finanzämter den persönlichen Steuersatz, und das FG Köln hat das bestätigt. Der fünfte Fehler: die neue Haltefrist der Zins-Coins übersehen. Wer Zins-Coins nach elf Monaten verkauft, weil er glaubt, sie hätten die Haltefrist der ursprünglichen Coins geerbt, macht einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der sechste Fehler: keine Daten sichern. Plattformen schließen, ändern ihre Exportformate oder löschen alte Konten. Lade die Berichte jedes Jahr im Januar herunter.

Der siebte Fehler ist das Weglassen von Lending-Erträgen ausländischer Plattformen. Für Plattformen ausländischer Betreiber gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO, und seit dem Meldejahr 2026 melden Kryptodienstleister in der EU Kundendaten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern. Welche Daten das sind, beschreibt unser Leitfaden zur DAC8-Meldung. Wer Lending-Erträge vergessen hat, sollte die Erklärung berichtigen, bevor das Finanzamt nachfragt; wie das geht, steht in unserem Leitfaden zum Brief vom Finanzamt wegen Krypto.

Häufige Fragen zur Krypto-Lending-Steuer

Wie werden Krypto-Lending-Zinsen besteuert?

Als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Sie sind steuerfrei, wenn alle Einkünfte dieser Art im Jahr zusammen weniger als 256 Euro betragen. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Gilt für Lending-Zinsen die Abgeltungsteuer?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Das FG Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 (3 K 194/23) bestätigt, dass Erträge aus Bitcoin-Lending keine Kapitalerträge sind. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Bis zu einer Entscheidung wenden die Finanzämter den persönlichen Steuersatz an.

Zu welchem Kurs bewerte ich die Zinsen?

Mit dem Euro-Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses, also wenn dir die Zinsen gutgeschrieben werden und du über sie verfügen kannst. Verwende eine Kursquelle einheitlich für alle Vorgänge und dokumentiere sie.

Verlängert Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?

Nein. Diese Regel stand nur in einem Entwurf und wurde schon 2022 gestrichen. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 bleibt es bei einem Jahr. Die verliehenen Coins behalten nach Verwaltungsauffassung ihre ursprüngliche Haltefrist.

Wann kann ich die Zins-Coins steuerfrei verkaufen?

Nach mehr als einem Jahr ab ihrem Zufluss. Jede Gutschrift hat ihr eigenes Anschaffungsdatum. Verkaufst du früher, entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft, das in die 1.000-Euro-Freigrenze nach § 23 EStG einfließt.

Werden Lending und Staking zusammengerechnet?

Ja. Beide sind Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, und die Freigrenze von 256 Euro gilt für ihre Summe sowie für andere Leistungen dieser Art. Mit der 1.000-Euro-Grenze für Verkäufe haben sie nichts zu tun.

Kann ich Plattformgebühren abziehen?

Gebühren, die unmittelbar mit den Lending-Einkünften zusammenhängen, etwa einbehaltene Plattformgebühren oder Netzwerkgebühren für die Einzahlung, sind Werbungskosten und mindern die Einkünfte. Für die Freigrenze zählt der Saldo.

Was passiert steuerlich, wenn die Lending-Plattform pleitegeht?

Ein eingefrorenes Konto ist noch kein steuerlicher Verlust. Wie ein endgültiger Verlust zu behandeln ist, ist nicht abschließend geklärt; diskutiert werden § 23 und § 22 Nr. 3 EStG. Viele Berater raten, den Verlust erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Bereits zugeflossene Zinsen bleiben steuerpflichtig.

Ist die Einzahlung in ein DeFi-Lending-Protokoll ein Tausch?

Das ist nicht abschließend geklärt und kann vom Protokoll abhängen. Erhältst du einen Einlagetoken, wird diskutiert, ob darin ein Tausch liegt, der die Haltefrist neu starten würde. Dokumentiere die Einzahlung genau, lege deine Behandlung offen und lass größere Beträge von einem Berater prüfen.

Muss ich Lending-Zinsen unter 256 Euro angeben?

Sie sind steuerfrei und lösen allein keine Erklärungspflicht aus. Gibst du ohnehin eine Erklärung ab, ist die Angabe sinnvoll, weil das Finanzamt die Grenze dann selbst prüft und du belegt hast, dass du nichts weglässt. Halte die Belege in jedem Fall bereit.

Kurz gesagt: Lending-Zinsen in Krypto sind Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, steuerfrei unter 256 Euro im Jahr, darüber komplett mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bewertet wird zum Zufluss, und jede Zins-Gutschrift hat ihre eigene Haltefrist. Offene Punkte sind die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Einkunftsart, die Behandlung von DeFi-Einlagetoken und die steuerliche Behandlung von Verlusten nach einer Plattform-Pleite. Wer seine Daten jedes Jahr sichert und die Zinsen laufend erfasst, hat bei allen drei Fragen die besseren Karten. Dieser Text ist keine Steuerberatung.

Risikohinweis: Dieser Artikel ist keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.

Quellen

  1. § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
  2. § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
  3. Justiz NRW: Pressemitteilung FG Köln, Krypto-Lending von Bitcoins unterliegt dem persönlichen Steuersatz
  4. PwC: Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
  5. CMS: Update des BMF-Schreibens zu Kryptowerten
  6. Ecovis: Keine verlängerte Haltefrist für Kryptowährungen bei Staking und Lending
  7. NWB Experten-Blog: Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung

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