
Bank kündigt Konto wegen Krypto: Ist das erlaubt, welche Frist gilt und wie du ein neues Konto bekommst
Eine Bank darf dein Girokonto auch wegen Krypto-Überweisungen kündigen, ordentlich mit mindestens zwei Monaten Frist und ohne Begründung. Ausnahmen gelten für Sparkassen, Basiskonten und fristlose Kündigungen. Wir zeigen deine Rechte, den Anspruch auf ein Basiskonto, die Beschwerdewege und wie du künftig vorbeugst.
Wenn eine Bank ein Konto wegen Krypto kündigt, ist das in den meisten Fällen rechtlich zulässig. Banken und Sparkassen dürfen einen unbefristeten Girovertrag nach § 675h Abs. 2 BGB ordentlich kündigen, wenn das im Vertrag vereinbart ist, und das ist es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch immer. Die Frist beträgt mindestens zwei Monate, und einen Grund muss die Bank bei einer ordentlichen Kündigung nicht nennen. Das hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Oktober 2024 bestätigt. Du bist trotzdem nicht ohne Rechte: Sparkassen brauchen nach der Rechtsprechung einen sachgerechten Grund, fristlose Kündigungen müssen begründet sein, und als Verbraucherin oder Verbraucher hast du Anspruch auf ein Basiskonto, das nur aus wenigen gesetzlichen Gründen gekündigt werden darf.
Dieser Ratgeber erklärt, warum Banken bei Krypto-Bezug kündigen, welche Frist und welche Form gelten, wann eine Kündigung angreifbar ist und wie du in den zwei Monaten ein neues Konto bekommst. Dazu ein Ablauf für die ersten Tage nach dem Brief, die Beschwerdewege bis zur BaFin und Hinweise, wie du das Risiko einer erneuten Kündigung senkst. Stand: November 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei fristlosen Kündigungen oder Kontosperren lohnt sich eine Anwältin oder ein Anwalt für Bankrecht.
Kontokündigung wegen Krypto auf einen Blick
- Ordentliche Kündigung erlaubt?
- Ja, wenn im Vertrag vereinbart, also fast immer
- Frist
- Mindestens zwei Monate, § 675h Abs. 2 BGB
- Begründung nötig?
- Bei ordentlicher Kündigung nein
- Sparkassen
- Brauchen nach Rechtsprechung einen sachgerechten Grund
- Fristlose Kündigung
- Nur aus wichtigem Grund, mit Begründung
- Kündigungsgebühr
- Unzulässig, § 675h Abs. 4 BGB
- Basiskonto
- Rechtsanspruch nach Zahlungskontengesetz
- Kündigung Basiskonto
- Nur aus Gründen nach § 42 ZKG
- Beschwerde
- Ombudsstelle, bei Basiskonto Antrag an BaFin
- Geldwäsche-Hintergrund
- Bank darf oft nichts dazu sagen
Warum Banken bei Krypto-Bezug kündigen
Ein Kauf von Bitcoin ist legal, und eine Überweisung an eine regulierte Kryptobörse ist es auch. Trotzdem kündigen Banken immer wieder Konten von Kundinnen und Kunden, die viel mit Krypto zu tun haben. Der Grund liegt fast nie im Krypto-Kauf als solchem, sondern im Geldwäscherecht. Banken sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen laufend zu überwachen und ungewöhnliche Transaktionen zu prüfen. Kann eine Bank die Herkunft von Geldern nicht nachvollziehen, darf sie die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG nicht fortsetzen und muss sie beenden.
Typische Auslöser sind Muster, die für Banken nach Geldwäsche oder Betrug aussehen: viele Eingänge von unterschiedlichen Privatpersonen, etwa beim Verkauf von Bitcoin gegen Überweisung auf P2P-Plattformen. Überweisungen an Börsen ohne EU-Zulassung oder mit Sitz in Drittstaaten mit hohem Risiko. Große Eingänge aus Krypto-Verkäufen ohne erkennbare Vorgeschichte. Rückbuchungen und Lastschriftrückgaben im Zusammenhang mit Krypto-Käufen. Und schließlich Verbindungen zu Betrugsfällen: Wer selbst Opfer eines Anlagebetrugs geworden ist und Geld an eine falsche Plattform überwiesen hat, landet manchmal ebenfalls im Raster. Wie solche Betrugsmaschen aussehen, steht in /ratgeber/pig-butchering-erkennen.
Hinzu kommt, dass Banken nach einer Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit nach § 47 GwG nicht darüber sprechen dürfen. Deshalb bekommst du oft nur ein Standardschreiben ohne Begründung. Das ist kein Zeichen, dass gegen dich ermittelt wird. Viele Kündigungen beruhen auf einer internen Risikoeinschätzung, bei der die Bank schlicht entscheidet, dass ihr der Prüfaufwand zu hoch ist.
Was das Gesetz erlaubt: Frist, Form und Begründung
§ 675h Abs. 2 BGB regelt die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, zu dem der Girovertrag gehört. Der Zahlungsdienstleister kann nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft und ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten, und die Kündigung muss in der Form erfolgen, die das Einführungsgesetz zum BGB vorschreibt, also auf einem dauerhaften Datenträger wie einem Brief oder einer Nachricht ins Online-Postfach. Gebühren für die Kündigung darf die Bank nicht verlangen. Vorausbezahlte Kontoführungsgebühren erstattet sie anteilig.
In den AGB der privaten Banken steht das Kündigungsrecht in Nr. 19, bei Sparkassen in Nr. 26. Der Bundesgerichtshof hat am 15. Oktober 2024 im Verfahren XI ZR 50/23 entschieden, dass eine Genossenschaftsbank auch einem Mitglied das Girokonto ordentlich kündigen darf, ohne dass sie einen Grund nennen muss. Die Frist von mindestens zwei Monaten reiche aus. Auch das Wertpapierdepot konnte nach dem Urteil mit dieser Frist gekündigt werden, weil die Kundin in der Zeit ein Depot bei einem anderen Institut eröffnen kann. Schon 2013 hatte der BGH für private Banken entschieden, dass sie bei der ordentlichen Kündigung keine Kundeninteressen abwägen müssen.
Eine fristlose Kündigung ist dagegen nur aus wichtigem Grund möglich. Dann muss die Bank den Grund nennen. Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn du bei der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hast oder das Konto für Straftaten genutzt wird. Ein bloßer Krypto-Kauf ist kein wichtiger Grund. Wenn dir eine Bank fristlos kündigt und nur auf Krypto verweist, lohnt sich ein schriftlicher Widerspruch und in vielen Fällen eine anwaltliche Prüfung.
| Frist | Begründung | Angreifbar? | |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung private Bank | Mindestens zwei Monate | Nicht nötig | Selten, etwa bei Treuwidrigkeit |
| Ordentliche Kündigung Genossenschaftsbank | Mindestens zwei Monate | Nicht nötig, BGH 2024 | Selten |
| Ordentliche Kündigung Sparkasse | Mindestens zwei Monate | Sachgerechter Grund nötig | Eher, wenn Grund fehlt |
| Fristlose Kündigung | Sofort | Wichtiger Grund, muss genannt werden | Ja, wenn Grund fehlt |
| Kündigung Basiskonto | Zwei Monate oder sofort | Nur Gründe nach § 42 ZKG | Ja, bei anderen Gründen |
Sonderfall Sparkasse
Sparkassen sind in der Regel Anstalten des öffentlichen Rechts und damit an die Grundrechte gebunden, insbesondere an den Gleichheitssatz. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass eine Sparkasse ein Girokonto nicht ohne sachgerechten Grund kündigen darf. Willkürliche Kündigungen sind unwirksam. Ob ein Krypto-Bezug als sachgerechter Grund reicht, hängt vom Einzelfall ab. Kauf und Verkauf von Bitcoin über eine regulierte Börse mit nachvollziehbaren Beträgen dürften kaum genügen. Ein Konto, über das ein unerlaubter Handel mit Kryptowerten für Dritte läuft, oder bei dem die Herkunft hoher Eingänge trotz Nachfrage ungeklärt bleibt, dagegen schon.
Zusätzlich verpflichten die Sparkassengesetze oder Sparkassenverordnungen mancher Bundesländer die Sparkassen, für Einwohner ihres Geschäftsgebiets ein Girokonto zu führen. Diese Pflicht ist mit Ausnahmen versehen und durch den Basiskonto-Anspruch nach dem Zahlungskontengesetz weitgehend überlagert. Sie kann aber ein zusätzliches Argument sein. Wenn dir eine Sparkasse kündigt, frag schriftlich nach dem Grund und verweise auf die Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung.
Die ersten sieben Tage nach dem Kündigungsschreiben
Was du nach einer Kontokündigung tun solltest
- Lies das Schreiben genau: Ist es eine ordentliche Kündigung mit Frist oder eine fristlose? Notiere das Datum, zu dem das Konto endet.
- Prüfe, ob auch andere Verträge gekündigt wurden, etwa Kreditkarte, Depot oder Tagesgeld. Oft betrifft die Kündigung die gesamte Geschäftsbeziehung.
- Frag schriftlich nach dem Grund und lege deine Sicht dar, etwa mit Belegen zu deinen Krypto-Käufen und zur Herkunft größerer Eingänge. Rechne aber nicht damit, dass die Bank eine ordentliche Kündigung zurücknimmt.
- Beantrage sofort ein neues Konto bei einer anderen Bank. Warte nicht auf die Antwort der alten Bank.
- Nutze die Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz, damit Daueraufträge und Lastschriften umgezogen werden.
- Informiere Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen und Behörden über die neue Bankverbindung, sobald sie steht.
- Ändere die Referenzbankverbindung bei deiner Kryptobörse und bei deinem Broker. Eine Auszahlung auf ein gekündigtes Konto kommt zurück und kann Tage kosten.
- Sichere alle Kontoauszüge der letzten Jahre als PDF, bevor der Zugang zum Online-Banking endet. Du brauchst sie für Steuer und Nachweise.
- Wenn keine andere Bank ein Konto eröffnet: Beantrage ein Basiskonto, notfalls bei der kündigenden Bank, wenn es dein einziges Konto ist.
Musterschreiben: Nachfrage und Widerspruch
Ein kurzes, sachliches Schreiben genügt. Ein Vorschlag, den du anpassen kannst: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum] haben Sie mein Girokonto [IBAN] zum [Datum] gekündigt. Ich bitte Sie, mir den Grund der Kündigung mitzuteilen. Soweit die Kündigung im Zusammenhang mit Überweisungen an Kryptowährungsbörsen steht, weise ich darauf hin, dass ich ausschließlich über [Name des Anbieters], einen in der EU zugelassenen Anbieter, handle. Belege zur Herkunft der Mittel füge ich bei. Ich bitte Sie, die Kündigung zu überprüfen und mir bis zum [Datum, etwa 14 Tage] zu antworten. Mit freundlichen Grüßen.“
Bei einer Sparkasse ergänzt du einen Satz: „Als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Gleichheitssatz gebunden und dürfen ein Girokonto nur aus sachgerechtem Grund kündigen. Ich bitte Sie, mir diesen Grund zu nennen.“ Bei einer fristlosen Kündigung schreibst du, dass du der Kündigung widersprichst, weil kein wichtiger Grund genannt ist, und forderst die Bank auf, das Konto bis zum Ablauf der ordentlichen Frist weiterzuführen. Schicke das Schreiben über das Online-Postfach und zusätzlich per Einschreiben, damit du den Zugang beweisen kannst.
Anspruch auf ein Basiskonto
Nach dem Zahlungskontengesetz hat jede Verbraucherin und jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch auf ein Basiskonto, also ein Girokonto mit den grundlegenden Funktionen: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Jede Bank, die Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, muss ein solches Konto eröffnen. Laut Verbraucherzentrale Hamburg gilt der Anspruch auch gegenüber derselben Bank, die dir gerade gekündigt hat, wenn das gekündigte Konto dein einziges war.
Die Bank darf ein Basiskonto nur aus bestimmten Gründen ablehnen, etwa wenn du schon ein nutzbares Zahlungskonto in Deutschland hast oder wenn du wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank verurteilt wurdest. Auch die Kündigung ist eng begrenzt. Nach § 42 ZKG darf die Bank ordentlich mit zwei Monaten Frist nur kündigen, wenn über das Konto mehr als 24 Monate keine vom Kunden veranlasste Zahlung lief, der Kunde die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, er ein anderes nutzbares Zahlungskonto in Deutschland eröffnet hat oder eine Vertragsänderung abgelehnt hat, die allen Basiskontoinhabern angeboten wurde. Ohne vereinbartes Kündigungsrecht kommt eine Kündigung mit zwei Monaten Frist bei vorsätzlichen Straftaten gegen die Bank oder bei Zahlungsrückständen über 100 Euro für mehr als drei Monate in Betracht. Fristlos kündigen darf die Bank nur, wenn du das Konto vorsätzlich für gesetzwidrige Zwecke nutzt oder den Vertrag mit falschen Angaben erschlichen hast.
Für Krypto-Nutzer heißt das: Ein Basiskonto kann nicht deshalb gekündigt werden, weil du darüber Geld an eine Kryptobörse überweist. Auch eine Überweisung an eine zugelassene Börse ist eine ganz normale Zahlung. Basiskonten kosten Gebühren, die nach der Rechtsprechung des BGH angemessen sein müssen und nicht deutlich über denen normaler Girokonten liegen dürfen. Vergleiche die Preise, bevor du dich festlegst. Die BaFin bietet dafür eine Vergleichswebsite für Girokonten.
Beschwerde, Schlichtung und BaFin
Gegen eine ordentliche Kündigung eines normalen Girokontos hat ein Widerspruch laut Verbraucherzentrale wenig Aussicht auf Erfolg. Trotzdem gibt es Wege, wenn du die Kündigung für unzulässig hältst, etwa bei einer Sparkasse ohne sachgerechten Grund oder bei einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund. Der erste Schritt ist die Beschwerde bei der Bank selbst, schriftlich und mit Frist. Der zweite ist die Schlichtungsstelle: private Banken beim Ombudsmann der privaten Banken, Sparkassen bei der Schlichtungsstelle ihres Verbands, Volks- und Raiffeisenbanken bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR. Das Verfahren ist für dich kostenlos, die Kündigungsfrist läuft aber weiter.
Beim Basiskonto gibt es einen eigenen Weg: Lehnt eine Bank deinen Antrag auf ein Basiskonto ab oder kündigt sie es aus einem Grund, der nicht in § 42 ZKG steht, kannst du bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen. Die BaFin prüft dann, ob die Bank das Konto eröffnen oder fortführen muss, und kann sie dazu verpflichten. Das ist der stärkste Hebel, den du als Verbraucher gegen eine Bank hast, und er ist kostenlos. Parallel kannst du die Schlichtungsstelle anrufen oder vor Gericht klagen.
Wenn die Bank Geld zurückhält oder das Konto sperrt
Eine Kündigung ist etwas anderes als eine Kontosperre. Wenn eine Bank nach einem Geldwäscheverdacht eine Transaktion anhält, darf sie nach § 46 GwG eine Transaktion erst ausführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder seit der Meldung drei Werktage ohne Untersagung vergangen sind. Eine längere Sperre des ganzen Kontos braucht in der Regel eine Anordnung der Strafverfolgungsbehörden. Wenn dein Konto über Wochen ohne Erklärung gesperrt ist, solltest du anwaltliche Hilfe suchen.
Am Ende der Kündigungsfrist muss die Bank dir dein Guthaben auszahlen. Gib ihr rechtzeitig eine neue Bankverbindung, auf die sie überweisen kann. Hast du ein Depot bei derselben Bank, überträgst du die Wertpapiere per Depotübertrag zu einem neuen Broker. Das ist für dich kostenlos, und die Anschaffungsdaten werden mitübertragen.
Ein Beispiel mit Zeitplan
Lena bekommt am 3. November ein Schreiben ihrer Direktbank: Kündigung des Girokontos und der Kreditkarte zum 15. Januar, ohne Begründung. In den Wochen davor hatte sie Bitcoin im Wert von 18.000 Euro, die sie 2021 gekauft hatte, über eine zugelassene Börse verkauft und den Erlös auf ihr Konto überwiesen. Die Frist liegt mit gut zehn Wochen über den gesetzlichen zwei Monaten, die Kündigung ist also formal in Ordnung. Lena schreibt der Bank am selben Tag, legt den Börsenexport und die Kaufbelege von 2021 bei und bittet um Überprüfung. Parallel eröffnet sie online ein Konto bei einer anderen Bank, das nach einer Woche nutzbar ist.
Ab dem 12. November läuft die Kontowechselhilfe, die neue Bank holt die Liste der Daueraufträge und Lastschriften bei der alten ab und informiert die Zahlungsempfänger. Lena ändert selbst die Bankverbindung bei ihrem Arbeitgeber und bei der Börse. Die alte Bank antwortet Ende November, dass sie an der Kündigung festhält. Lena lädt ihre Kontoauszüge herunter und lässt den Restbetrag am 15. Januar überweisen. Am Ende hat sie ein neues Konto, keine Lücke im Zahlungsverkehr und alle Unterlagen für ihre Steuererklärung.
Selbstständige und Firmen: kein Basiskonto
Der Anspruch auf ein Basiskonto gilt nur für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ein Geschäftskonto für eine GmbH, eine UG oder ein Einzelunternehmen, das ausschließlich geschäftlich genutzt wird, fällt nicht darunter. Kündigt die Bank das Geschäftskonto eines Unternehmens mit Krypto-Bezug, etwa einer Mining-Firma, eines Krypto-Beraters oder einer GmbH, die Bitcoin hält, bleibt nur die Suche nach einer anderen Bank. Hier helfen eine saubere Dokumentation des Geschäftsmodells, ein Nachweis, dass keine erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen erbracht werden, und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Steuerberatung zur Mittelherkunft. Banken mit Erfahrung im Krypto-Geschäft sind dafür oft offener. Wer Bitcoin in einer GmbH hält, findet steuerliche Hintergründe in /ratgeber/bitcoin-gmbh-steuer.
Selbstständige, die ein privates Girokonto auch geschäftlich nutzen, sollten bedenken, dass viele Banken das in ihren Bedingungen ausschließen. Kommt dann noch ein Krypto-Bezug hinzu, liegt eine Kündigung nahe. Ein getrenntes Geschäftskonto ist die sicherere Lösung.
Umgekehrt: Wenn die Kryptobörse dein Konto schließt
Auch Kryptobörsen kündigen Kundenkonten, zum Beispiel wenn sie sich aus einem Land zurückziehen, wenn sie unter MiCA bestimmte Kunden nicht mehr bedienen oder wenn deine Identitätsprüfung nicht mehr aktuell ist. In diesem Fall gilt: Zahle deine Coins rechtzeitig auf eine eigene Wallet oder zu einem anderen Anbieter aus und sichere vorher die vollständige Transaktionshistorie für die Steuer. Wer Coins von einer Börse auf eine Hardware-Wallet überträgt, findet die Kosten in /ratgeber/bitcoin-auf-hardware-wallet-uebertragen-gebuehren. Eine Börse, die in der EU nach MiCA zugelassen ist, muss Kundengelder getrennt verwahren und deine Coins herausgeben. Bei einer Börse ohne Zulassung hast du diesen Schutz nicht.
So senkst du das Risiko einer Kündigung
Ganz ausschließen lässt sich eine Kündigung nicht, weil die Bank bei der ordentlichen Kündigung frei entscheidet. Aber du kannst die typischen Auslöser vermeiden. Nutze für Krypto-Käufe und -Verkäufe Anbieter, die in der EU nach MiCA zugelassen sind. Ob ein Anbieter zugelassen ist, kannst du im ESMA-Register oder in der BaFin-Unternehmensdatenbank prüfen. Überweise nicht an Börsen ohne EU-Zulassung und kaufe keine Kryptowerte für andere Menschen über dein Konto. Wer regelmäßig Bitcoin gegen Überweisungen von vielen Privatpersonen verkauft, betreibt unter Umständen ein erlaubnispflichtiges Geschäft und erzeugt genau das Muster, das Banken alarmiert.
Halte Belege zur Mittelherkunft bereit. Wenn du nach Jahren einen großen Krypto-Gewinn auf dein Konto auszahlst, fragen viele Banken nach. Ein Export deiner Börsenhistorie, Kaufbelege und gegebenenfalls Steuerunterlagen beantworten die Frage meist schnell. Kündige größere Eingänge vorher bei deiner Bank an. Und trenne private Zahlungen von Krypto-Zahlungen: Ein separates Konto für die Börse macht dein Hauptkonto weniger anfällig. Wie Börsen selbst nach Steuer-ID und Mittelherkunft fragen, beschreibt /ratgeber/krypto-boerse-verlangt-steuer-id, die Regeln für Wallet-Überweisungen /ratgeber/travel-rule-wallet-verifizieren.
| Risiko für Kündigung | Besser | |
|---|---|---|
| Kauf bei MiCA-zugelassener Börse | Gering | So weitermachen |
| Überweisung an Börse ohne EU-Zulassung | Erhöht | Zugelassene Anbieter nutzen |
| P2P-Verkauf mit vielen Fremdeingängen | Hoch | Über Börse verkaufen |
| Große Auszahlung ohne Vorgeschichte | Mittel | Herkunftsnachweise bereithalten, ankündigen |
| Zahlungen an unbekannte Anlageplattformen | Hoch, oft Betrug | Vorher Anbieter prüfen |
| Lastschriftrückgaben bei Krypto-Käufen | Hoch | Lastschriften nur mit Deckung |
Neues Konto: Wo du mit Krypto-Bezug unterkommst
Die meisten Banken haben keine Regel gegen Kunden mit Krypto-Bezug. Viele Direktbanken und Neobanken bieten selbst Krypto an oder kooperieren mit Kryptobörsen, und ihre Kundschaft überweist regelmäßig an Börsen. Wenn du ein neues Konto suchst, achte vor allem darauf, dass die Bank Überweisungen an deine Börse problemlos ausführt. Einige Neobanken bieten Krypto direkt in der App an, siehe /ratgeber/n26-krypto-steuer oder /ratgeber/revolut-krypto-gebuehren. Eine Kündigung einer früheren Bank musst du bei der Kontoeröffnung in der Regel nicht angeben. Nach Kenntnis unserer Recherche ist eine ordentliche Kündigung durch die Bank kein Merkmal, das bei der SCHUFA als Negativeintrag gespeichert wird. Offene Forderungen der alten Bank können dagegen sehr wohl eingetragen werden.
Häufige Fragen zur Kontokündigung wegen Krypto
Darf meine Bank mein Konto kündigen, nur weil ich Bitcoin kaufe?
Rechtlich ja, wenn es eine ordentliche Kündigung mit mindestens zwei Monaten Frist ist. Die Bank muss keinen Grund nennen. Sparkassen brauchen nach der Rechtsprechung allerdings einen sachgerechten Grund.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Mindestens zwei Monate nach § 675h Abs. 2 BGB. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss begründet werden.
Muss die Bank mir sagen, warum sie kündigt?
Bei einer ordentlichen Kündigung nein. Bei einer fristlosen ja. Bei Geldwäsche-Bezug darf die Bank über eine Verdachtsmeldung ohnehin nichts sagen.
Kann ich der Kündigung widersprechen?
Du kannst, aber bei einer ordentlichen Kündigung einer privaten Bank oder Genossenschaftsbank hat das wenig Aussicht auf Erfolg. Besser stehen die Chancen bei Sparkassen ohne sachgerechten Grund und bei unbegründeten fristlosen Kündigungen.
Habe ich Anspruch auf ein neues Konto?
Ja, auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz, wenn du kein anderes nutzbares Zahlungskonto in Deutschland hast. Das gilt auch gegenüber der Bank, die dir gekündigt hat.
Kann ein Basiskonto wegen Krypto gekündigt werden?
Nein, nicht allein wegen Krypto-Überweisungen. § 42 ZKG nennt die zulässigen Kündigungsgründe abschließend.
Wohin wende ich mich, wenn eine Bank kein Basiskonto eröffnet?
An die BaFin. Du kannst dort ein Verwaltungsverfahren beantragen, das die Bank zur Eröffnung verpflichten kann. Außerdem steht die Schlichtungsstelle offen.
Kostet die Kündigung etwas?
Nein. Kündigungsgebühren sind nach § 675h Abs. 4 BGB unzulässig, und vorausbezahlte Gebühren werden anteilig erstattet.
Was passiert mit meinem Depot, wenn die Bank alles kündigt?
Du überträgst die Wertpapiere per Depotübertrag zu einem anderen Anbieter. Der BGH hat eine zweimonatige Frist auch beim Depot für angemessen gehalten.
Landet eine Kontokündigung in der SCHUFA?
Eine ordentliche Kündigung als solche ist kein typischer Negativeintrag. Offene Forderungen, etwa ein nicht ausgeglichener Dispo, können aber gemeldet werden.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei fristlosen Kündigungen, Kontosperren oder Ermittlungen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Risikohinweis: Dieser Artikel ist keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.
Quellen
- dejure.org: § 675h BGB Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- buzer.de: § 42 ZKG Kündigung eines Basiskontovertrags
- Verbraucherzentrale Hamburg: Darf meine Bank oder Sparkasse mein Konto kündigen?
- Otto Schmidt: BGH, Urteil vom 15.10.2024, XI ZR 50/23
- Stiftung Warentest: Bundesgerichtshof – Sparkassen dürfen nicht ohne Grund kündigen
- Finanztip: Girokonto-Kündigung


