
Krypto-Steuer verjährt? Festsetzungsfrist, 10 Jahre bei Hinterziehung und was DAC8 für alte Jahre bedeutet
Steuern auf Kryptogewinne verjähren in Deutschland in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem du die Erklärung abgegeben hast, spätestens sieben Jahre nach dem Gewinnjahr. Bei Hinterziehung sind es zehn Jahre, bei Leichtfertigkeit fünf. Wir rechnen für jedes Jahr ab 2016 aus, was 2026 noch offen ist.
Bei der Krypto-Steuer greift die Verjährung nach denselben Regeln wie bei jeder anderen Einkommensteuer: Die Festsetzungsfrist beträgt nach Paragraf 169 Abgabenordnung vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Frist beginnt aber nicht mit dem Jahr des Gewinns, sondern nach Paragraf 170 AO mit dem Ende des Jahres, in dem du die Steuererklärung abgegeben hast, und wenn du keine abgegeben hast, spätestens mit dem Ende des dritten Jahres nach dem Gewinnjahr. Wer Kryptogewinne aus 2019 nie erklärt hat, ist deshalb im Jahr 2026 noch nicht aus dem Schneider: Ohne Hinterziehung endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2026, bei Hinterziehung erst Ende 2032.
Das Thema ist durch DAC8 akut geworden. Seit dem 1. Januar 2026 sammeln Kryptobörsen und Broker in der EU Daten über ihre Kunden und deren Transaktionen und melden sie ab 2027 an die Steuerbehörden. Die Meldung betrifft neue Jahre, aber sie zeigt dem Finanzamt, wer Kryptowerte hält, und aus einem Bestand im Jahr 2026 ergeben sich schnell Fragen nach den Jahren davor. Dieser Ratgeber erklärt die beiden Arten der Verjährung, rechnet die Fristen für jedes Jahr ab 2016 durch und zeigt, was du tun kannst, wenn in alten Jahren etwas fehlt. Er ersetzt keine Beratung: Ob in deinem Fall Leichtfertigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist eine rechtliche Bewertung, die eine Steuerberaterin oder ein Fachanwalt für Steuerrecht treffen sollte.
Die Fristen auf einen Blick
- Normale Festsetzungsfrist
- 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)
- Leichtfertige Steuerverkürzung
- 5 Jahre
- Steuerhinterziehung
- 10 Jahre
- Fristbeginn mit Erklärung
- Ende des Jahres der Abgabe
- Fristbeginn ohne Erklärung
- spätestens Ende des 3. Jahres nach dem Gewinnjahr (§ 170 Abs. 2 AO)
- Strafverfolgung, Regelfall
- 5 Jahre (§ 78 StGB)
- Strafverfolgung, besonders schwerer Fall
- 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO)
- Hinterziehungszinsen
- 0,5 Prozent pro vollem Monat (§ 235, § 238 AO)
Zwei Verjährungen: Steuer und Strafe laufen getrennt
Wer nach Verjährung fragt, meint meist eine von zwei völlig verschiedenen Fristen, und die Verwechslung ist der häufigste Fehler in Foren. Die Festsetzungsverjährung regelt, bis wann das Finanzamt eine Steuer festsetzen oder einen Bescheid ändern darf. Ist sie abgelaufen, ist die Steuer erloschen, und zwar endgültig, auch wenn das Finanzamt später von den Gewinnen erfährt. Sie steht in den Paragrafen 169 bis 171 der Abgabenordnung.
Die Strafverfolgungsverjährung regelt, bis wann eine Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden darf. Sie richtet sich nach Paragraf 78 Strafgesetzbuch und beträgt fünf Jahre, für besonders schwere Fälle nach Paragraf 376 Absatz 1 AO fünfzehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt nach Paragraf 370 Absatz 3 AO in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Schwelle bei 50.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat an. Die Strafverjährung beginnt nicht mit dem Gewinnjahr, sondern mit der Beendigung der Tat, bei einer falschen Erklärung also mit der Bekanntgabe des zu niedrigen Bescheids.
Beide Fristen können auseinanderfallen. Es ist möglich, dass eine Hinterziehung strafrechtlich schon verjährt ist, du die Steuer aber noch zahlen musst, weil die zehnjährige Festsetzungsfrist länger läuft. Umgekehrt kann eine Tat noch strafbar sein, obwohl das Finanzamt die Steuer selbst nicht mehr festsetzen dürfte; das ist wegen der Ablaufhemmung in Paragraf 171 Absatz 7 AO selten, denn danach endet die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist.
Wann die Festsetzungsfrist beginnt: die Anlaufhemmung
Die vier Jahre klingen kurz, aber sie beginnen später, als viele denken. Nach Paragraf 170 Absatz 1 AO beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Gewinnjahres. Absatz 2 schiebt den Beginn aber hinaus, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht: Dann beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Gewinnjahr. Diese Verschiebung heißt Anlaufhemmung.
Für Kryptogewinne ist die Anlaufhemmung fast immer einschlägig. Wer steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 1.000 Euro oder mehr im Jahr hat, bis 2023 waren es 600 Euro, hat in aller Regel auch die Pflicht zur Abgabe: Als Arbeitnehmer bist du nach Paragraf 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG zur Erklärung verpflichtet, wenn deine Nebeneinkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, mehr als 410 Euro betragen. Steuerpflichtige Kryptogewinne überschreiten diese Grenze zwangsläufig. Selbstständige und Rentner sind ohnehin meist erklärungspflichtig.
Daraus ergibt sich die Faustformel für Kryptogewinne ohne Hinterziehung: Hast du für das Gewinnjahr eine Erklärung abgegeben, endet die Frist vier Jahre nach Ende des Abgabejahres. Hast du keine abgegeben, endet sie sieben Jahre nach Ende des Gewinnjahres, also drei Jahre Anlaufhemmung plus vier Jahre Frist. Wichtig dabei: Wer eine Erklärung abgegeben, die Kryptogewinne darin aber weggelassen hat, startet die Frist mit der Abgabe. Die Lücke in der Erklärung verlängert sie nicht, es sei denn, das Weglassen war leichtfertig oder vorsätzlich.
Fristen-Tabelle: Welche Krypto-Jahre 2026 noch offen sind
Die folgende Tabelle rechnet für jedes Gewinnjahr aus, wann die Festsetzungsfrist abläuft. Spalte eins geht davon aus, dass du die Erklärung im Folgejahr fristgerecht abgegeben hast. Spalte zwei gilt, wenn du gar keine Erklärung abgegeben hast. Spalte drei zeigt das Fristende bei Steuerhinterziehung, Spalte vier bei leichtfertiger Verkürzung, jeweils ohne abgegebene Erklärung. Die Daten meinen jeweils den Ablauf des 31. Dezember. Ablaufhemmungen, etwa durch eine Außenprüfung, ein Einspruchsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren, sind nicht berücksichtigt.
| Erklärung im Folgejahr, normal | Keine Erklärung, normal | Keine Erklärung, Hinterziehung | Keine Erklärung, leichtfertig | |
|---|---|---|---|---|
| 2016 | 2021 | 2023 | 2029 | 2024 |
| 2017 | 2022 | 2024 | 2030 | 2025 |
| 2018 | 2023 | 2025 | 2031 | 2026 |
| 2019 | 2024 | 2026 | 2032 | 2027 |
| 2020 | 2025 | 2027 | 2033 | 2028 |
| 2021 | 2026 | 2028 | 2034 | 2029 |
| 2022 | 2027 | 2029 | 2035 | 2030 |
| 2023 | 2028 | 2030 | 2036 | 2031 |
| 2024 | 2029 | 2031 | 2037 | 2032 |
| 2025 | 2030 | 2032 | 2038 | 2033 |
Lies die Tabelle so: Hattest du 2017 im großen Bullenmarkt Gewinne, die du nie erklärt hast, ist die Steuer ohne Hinterziehung seit Ende 2024 verjährt. Ging das Finanzamt aber von Hinterziehung aus, kann es sie bis Ende 2030 festsetzen. Für Gewinne aus 2021, dem zweiten großen Krypto-Jahr, ist die Frist selbst dann noch offen, wenn du die Erklärung für 2021 im Jahr 2022 abgegeben hast: Sie endet erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Für alle Jahre ab 2022 ist in jeder Variante noch alles offen.
Wenn du die Erklärung später abgegeben hast, etwa für 2020 erst im Jahr 2023, verschiebt sich das Fristende entsprechend: Abgabejahr plus vier, also Ende 2027. Die Corona-bedingt verlängerten Abgabefristen für die Jahre 2019 bis 2023 ändern an der Anlaufhemmung nichts, maßgeblich ist das Jahr, in dem die Erklärung tatsächlich beim Finanzamt einging.
Rechenbeispiel: Gewinne aus 2019, nie erklärt
Lena hat 2019 Ether innerhalb eines Jahres mit 8.000 Euro Gewinn verkauft. Sie ist angestellt und gab für 2019 keine Steuererklärung ab. Ihr persönlicher Grenzsteuersatz lag bei rund 35 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag, die Steuer auf den Gewinn bei rund 2.800 Euro. Weil sie wegen der Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro zur Abgabe verpflichtet war, greift die Anlaufhemmung. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 und endet ohne Hinterziehung mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Für Lena bedeutet das: Erfährt das Finanzamt bis Ende 2026 von dem Gewinn, kann es die Steuer festsetzen, plus Nachzahlungszinsen nach Paragraf 233a AO. Wertet es den Fall als leichtfertig, verlängert sich die Frist bis Ende 2027. Wertet es ihn als Hinterziehung, bis Ende 2032, und statt der Nachzahlungszinsen fallen Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro vollem Monat an. Bei rund 2.800 Euro Steuer und einer Zinslaufzeit von mehreren Jahren kommen so schnell mehrere hundert bis über tausend Euro Zinsen zusammen. Strafrechtlich wäre die Tat bei einer Hinterziehung von 2.800 Euro kein besonders schwerer Fall; es gilt die fünfjährige Strafverjährung, die bei einer unterlassenen Erklärung erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Veranlagung im Bezirk im Wesentlichen abgeschlossen war.
Wann aus vier Jahren zehn werden
Die zehnjährige Frist gilt nur, wenn Steuern hinterzogen wurden, also wenn jemand vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder das Finanzamt pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen hat. Vorsatz heißt dabei nicht, dass jemand mit krimineller Energie gehandelt hat. Es genügt bedingter Vorsatz: Wer weiß, dass Kryptogewinne innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sind, und sie trotzdem nicht angibt, nimmt die Verkürzung in Kauf. Die Beweislast für den Vorsatz trägt das Finanzamt, und im Zweifel gilt die kürzere Frist.
Leichtfertigkeit, die zu fünf Jahren führt, ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Sie kommt in Betracht, wenn jemand sich nicht informiert hat, obwohl sich die Steuerpflicht aufdrängen musste. Ob das bei Kryptogewinnen aus 2017 noch so war, als die Rechtslage weniger bekannt war, als 2021, als jede Börse auf Steuerreports hinwies, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein einfacher Irrtum, etwa über die Haltefrist bei einem Tausch, führt dagegen nicht automatisch zu Leichtfertigkeit.
In der Praxis argumentieren Finanzämter bei größeren nicht erklärten Kryptogewinnen häufig mit Hinterziehung, weil die Steuerpflicht seit Jahren breit diskutiert wird. Wer alte Jahre bereinigen will, sollte deshalb nicht darauf setzen, dass die vierjährige Frist gilt, sondern beide Szenarien durchrechnen.
Was DAC8 für alte Jahre bedeutet
DAC8 ist die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie. Sie verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, ab dem 1. Januar 2026 Daten zu Kunden, Steuer-Identifikationsnummern und Transaktionen zu erheben. Die erste Meldung für das Jahr 2026 geht bis Ende September 2027 an die Behörden, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern. Parallel tauschen viele Nicht-EU-Staaten über das OECD-Rahmenwerk CARF entsprechende Daten aus.
Die Meldungen betreffen Transaktionen ab 2026, nicht rückwirkend frühere Jahre. Trotzdem haben sie Folgen für alte Jahre. Wer 2026 einen großen Bestand hält oder verkauft, liefert dem Finanzamt einen Anlass, nach der Herkunft der Coins zu fragen. Erklärt jemand für 2026 hohe Verkaufserlöse aus Coins, die er nach eigenen Angaben seit Jahren hält, kann das Finanzamt Kaufbelege und Transaktionshistorien verlangen, und daraus werden frühere Verkäufe, Tauschvorgänge und Staking-Erträge sichtbar. Außerdem haben Finanzbehörden schon vor DAC8 über Sammelauskunftsersuchen und internationalen Informationsaustausch Daten von Börsen erhalten.
Für die Verjährung heißt das: DAC8 verlängert keine Frist. Was nach den Regeln der Abgabenordnung verjährt ist, bleibt verjährt. Aber alle Jahre, die noch offen sind, also nach der Tabelle oben bei Hinterziehung alles ab 2016, werden mit den neuen Daten leichter überprüfbar. Was die Meldung im Einzelnen enthält und welche Börsen melden, beschreibt unser Ratgeber zur DAC8-Meldung.
Ablaufhemmung: Wenn die Frist stehen bleibt
Paragraf 171 AO kennt eine ganze Reihe von Gründen, aus denen die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange ein Verfahren läuft. Für Kryptofälle sind drei besonders wichtig. Erstens: Beginnt das Finanzamt vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung oder leitet die Steuerfahndung Ermittlungen ein, läuft die Frist für die betroffenen Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen erlassenen Bescheide unanfechtbar sind. Zweitens: Hast du Einspruch eingelegt oder einen Änderungsantrag gestellt, läuft die Frist nicht ab, bevor darüber entschieden ist. Drittens: Bei Hinterziehung und leichtfertiger Verkürzung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Tat verjährt ist.
Ein Schreiben des Finanzamts mit Fragen zu Kryptowerten ist dagegen für sich genommen keine Außenprüfung und hemmt die Frist nicht automatisch. Wie du auf solche Schreiben reagierst und welche Unterlagen das Finanzamt typischerweise verlangt, steht in unserem Ratgeber zum Brief vom Finanzamt wegen Krypto. Wenn ein Schreiben ausdrücklich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitteilt, ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Jahre ausgeschlossen. Dann gehört der Fall sofort zu einem Fachanwalt.
Selbstanzeige: Alte Krypto-Jahre bereinigen
Wer Kryptogewinne vorsätzlich nicht erklärt hat, kann mit einer wirksamen Selbstanzeige nach Paragraf 371 AO Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind streng. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigen, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige, die nur die Kryptogewinne eines Jahres nachholt, andere aber weglässt, ist unwirksam. Die hinterzogenen Steuern und Zinsen müssen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist bezahlt werden.
Eine Selbstanzeige ist gesperrt, wenn die Tat bereits entdeckt war und du davon wusstest oder damit rechnen musstest, wenn dir die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde oder wenn ein Prüfer zur Außenprüfung erschienen ist. Liegt die hinterzogene Steuer je Tat über 25.000 Euro, tritt keine automatische Straffreiheit ein; die Verfolgung wird dann nach Paragraf 398a AO nur eingestellt, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird, gestaffelt nach Höhe der Hinterziehung ab 10 Prozent.
Wer dagegen nicht vorsätzlich gehandelt hat und erst später bemerkt, dass eine Erklärung falsch war, muss nach Paragraf 153 AO berichtigen, und zwar unverzüglich. Das ist keine Selbstanzeige, sondern eine Pflicht. Wer eine solche Berichtigung trotz Kenntnis unterlässt, kann sich dadurch erst strafbar machen. Die Grenze zwischen Berichtigung und Selbstanzeige ist rechtlich heikel, weil sie vom eigenen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung abhängt. Für beides gilt: Ohne vollständige Transaktionshistorie ist keine korrekte Nacherklärung möglich.
Alte Krypto-Jahre prüfen und bereinigen
- Liste alle Börsen, Broker und Wallets auf, die du seit deinem ersten Kauf genutzt hast, auch geschlossene Konten und Anbieter, die es nicht mehr gibt.
- Exportiere die vollständigen Transaktionshistorien als CSV oder lade die Steuerreports herunter. Bei geschlossenen Börsen helfen alte E-Mails, Kontoauszüge mit Ein- und Auszahlungen und Blockchain-Explorer für deine Adressen.
- Lies die Daten in eine Krypto-Steuersoftware ein und rechne für jedes Jahr die steuerpflichtigen Gewinne nach FIFO aus, einschließlich Tausch, Staking und Lending.
- Prüfe für jedes Jahr mit Gewinn, ob du eine Erklärung abgegeben hast und wann. Ermittle anhand der Tabelle oben das Ende der Festsetzungsfrist für den normalen Fall und den Fall der Hinterziehung.
- Lass die Ergebnisse von einer Steuerberaterin oder einem Fachanwalt bewerten, bevor du etwas beim Finanzamt einreichst. Dort wird entschieden, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist.
- Halte die Mittel für Nachzahlung und Zinsen bereit. Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn die Steuer fristgerecht gezahlt wird.
Zinsen: Was alte Jahre zusätzlich kosten
Zur nachgezahlten Steuer kommen Zinsen. Im Normalfall sind das Nachzahlungszinsen nach Paragraf 233a AO. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2021 und der Neuregelung beträgt der Zinssatz für Zeiträume ab 2019 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Der Zinslauf beginnt erst nach einer Karenzzeit von mehreren Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
Bei Hinterziehung fallen stattdessen Hinterziehungszinsen nach Paragraf 235 AO an, und die betragen weiterhin 0,5 Prozent pro vollem Monat, also 6 Prozent im Jahr. Sie laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer bei korrekter Erklärung fällig gewesen wäre, bis zur Zahlung. Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum werden angerechnet. Für eine hinterzogene Steuer von 5.000 Euro über sechs Jahre sind das rund 1.800 Euro Zinsen. Hinterziehungszinsen sind steuerlich nicht abziehbar.
| Zinssatz | Nach 3 Jahren | Nach 6 Jahren | |
|---|---|---|---|
| Nachzahlungszinsen § 233a AO | 1,8 Prozent pro Jahr | rund 270 Euro | rund 540 Euro |
| Hinterziehungszinsen § 235 AO | 6 Prozent pro Jahr | rund 900 Euro | rund 1.800 Euro |
Sonderfälle: Verluste, Erbschaft und Wegzug
Verjährung wirkt in beide Richtungen. Hast du in einem alten Jahr Verluste aus Kryptoverkäufen erlitten und nicht erklärt, kannst du sie nur feststellen lassen, solange die Feststellungsfrist läuft. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet und in Folgejahre vorgetragen werden. Für die Feststellung eines Verlustvortrags gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass sie auch dann noch möglich sein kann, wenn die Einkommensteuer für das Verlustjahr nicht mehr festgesetzt werden kann, solange noch keine Einkommensteuerveranlagung für dieses Jahr erfolgt ist. Das ist ein Detail, das Steuerberater prüfen sollten, wenn hohe Verluste aus 2018 oder 2022 im Raum stehen.
Bei einer Erbschaft geht die Steuerschuld des Verstorbenen auf die Erben über. Haben Eltern Kryptogewinne nicht erklärt, müssen die Erben nach Paragraf 153 AO berichtigen, sobald sie davon erfahren, und die Fristen laufen mit dem Datum der ursprünglichen Abgabe weiter. Bei einem Wegzug ins Ausland verjähren deutsche Steueransprüche aus der Zeit deiner Ansässigkeit nicht schneller; DAC8 und CARF sorgen dafür, dass der Datenaustausch auch über Grenzen hinweg funktioniert.
Typische Irrtümer zur Verjährung von Kryptosteuern
Irrtum eins: Nach drei Jahren ist alles vorbei. Die gibt es im deutschen Steuerrecht nicht; die kürzeste Frist für Kryptogewinne sind vier Jahre ab Ende des Abgabejahres. Irrtum zwei: Wer nichts abgibt, startet keine Frist. Falsch, die Anlaufhemmung endet spätestens nach drei Jahren, dann läuft die Frist auch ohne Erklärung. Irrtum drei: Coins, die vor DAC8 gekauft wurden, interessieren niemanden. Die Meldungen betreffen neue Jahre, aber Kaufbelege und Herkunftsnachweise führen zu den alten. Irrtum vier: Ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ist unbegrenzt änderbar. Auch der Vorbehalt endet mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
Irrtum fünf: Haltefrist und Verjährung haben etwas miteinander zu tun. Die einjährige Haltefrist entscheidet, ob ein Gewinn überhaupt steuerpflichtig ist. Die Verjährung entscheidet, bis wann eine bestehende Steuer festgesetzt werden darf. Wie die Freigrenze von 1.000 Euro im Einzelnen funktioniert und was passiert, wenn du sie überschreitest, erklärt unser Ratgeber zur Krypto-Freigrenze.
Häufige Fragen zur Verjährung der Krypto-Steuer
Nach wie vielen Jahren verjährt die Krypto-Steuer?
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Leichtfertigkeit fünf und bei Hinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem du die Erklärung abgegeben hast, ohne Erklärung spätestens mit dem Ende des dritten Jahres nach dem Gewinnjahr.
Sind meine Kryptogewinne aus 2017 verjährt?
Ohne Hinterziehung ja, auch wenn du keine Erklärung abgegeben hast: Die Frist endete dann mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Bei Hinterziehung kann das Finanzamt die Steuer bis Ende 2030 festsetzen.
Was ist mit Gewinnen aus 2021?
Die sind in jedem Fall noch offen. Hast du die Erklärung für 2021 im Jahr 2022 abgegeben, endet die normale Frist Ende 2026. Ohne Erklärung endet sie Ende 2028, bei Hinterziehung Ende 2034.
Gilt DAC8 rückwirkend?
Nein. Die Datensammlung beginnt am 1. Januar 2026. Die Meldungen können aber Fragen zur Herkunft der Coins auslösen, und darüber werden frühere Jahre überprüfbar, soweit sie nicht verjährt sind.
Kann ich eine Selbstanzeige nur für Krypto machen?
Eine Selbstanzeige muss alle unverjährten Hinterziehungen der betroffenen Steuerart vollständig umfassen, mindestens für zehn Kalenderjahre. Wer neben Krypto auch andere Einkünfte verschwiegen hat, muss diese mit aufnehmen, sonst ist die Selbstanzeige unwirksam.
Wie hoch sind die Zinsen bei einer Nachzahlung?
Im Normalfall 0,15 Prozent pro Monat als Nachzahlungszinsen. Bei Hinterziehung 0,5 Prozent pro vollem Monat als Hinterziehungszinsen, also 6 Prozent im Jahr.
Wann verjährt die Strafe?
Die Strafverfolgung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, also meist mit der Bekanntgabe des zu niedrigen Bescheids oder dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten.
Verlängert ein Brief vom Finanzamt die Verjährung?
Ein einfaches Auskunftsersuchen hemmt die Frist nicht automatisch. Eine Außenprüfung, Ermittlungen der Steuerfahndung oder ein Einspruch dagegen schon. Die Einleitung eines Strafverfahrens sperrt außerdem die Selbstanzeige.
Kurz gesagt: Die Verjährung schützt bei Kryptogewinnen weniger, als viele hoffen. Die vierjährige Frist beginnt dank Anlaufhemmung oft erst drei Jahre später, und bei Hinterziehung sind zehn Jahre offen. Wer alte Lücken hat, sollte die Transaktionen vollständig rekonstruieren und die Lage bewerten lassen, bevor eine Anfrage des Finanzamts den Weg zur Selbstanzeige versperrt.
Risikohinweis: Dieser Artikel ist keine Anlageberatung. Kryptowerte sind hochvolatil; ein Totalverlust ist möglich.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 169 AO Festsetzungsfrist
- Gesetze im Internet: § 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist
- Gesetze im Internet: § 171 AO Ablaufhemmung
- Gesetze im Internet: § 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- Gesetze im Internet: § 376 AO Verfolgungsverjährung
- Gesetze im Internet: § 235 AO Verzinsung von hinterzogenen Steuern
- Gesetze im Internet: § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)


